BaySozKiPaedG•Bayerisches Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (BaySozBAG) vom 24. Juli 2013 (S. 439) (BaySozBAG)
BaySozKiPaedGBaySozBAGGesetz01.12.2025
Ausfertigungsdatum: 2013-07-24
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 439
Gliederungsnummer: BayRS 800-21-3-A
1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ darf führen, wer
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Straftat verurteilt worden ist.
2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.
1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, wenn er
3. ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den für die Soziale Arbeit bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse für die Verwaltung vermittelt,
4. eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und
5. ein angeleitetes praktisches Studiensemester an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung der Sozialen Arbeit im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.
2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
Die staatliche Anerkennung darf in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden.
1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ darf führen, wer
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.
2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.
1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge, wenn er
3. ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den Kinderrechten und den für die Kinderbetreuung bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten mit Vertiefung auf Landesebene, vor allem zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, zur Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG), zu den darin vorgegebenen Bildungs- und Erziehungszielen und zum Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan, sowie Kenntnisse für die Verwaltung vermittelt,
4. eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und
5. Praxisanteile an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.
2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
Die staatliche Anerkennung darf in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden.
1Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ darf führen, wer
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden ist.
2Dem erfolgreichen Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 steht der Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Land gleich.
1Ein Bachelorstudiengang qualifiziert für die Tätigkeit als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, wenn er
3. ausgewiesene Kenntnisse zu den geltenden Grundlagen, insbesondere den für die Heilpädagogik bedeutsamen deutschen Rechtsgebieten und der Behindertenrechtskonvention, dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit Vertiefung auf Landesebene sowie Kenntnisse der Verwaltung einschließlich der Strukturen vermittelt,
4. eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern umfasst und
5. ein angeleitetes praktisches Studiensemester an einer von der Hochschule anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe im Umfang von mindestens 100 Tagen eingliedert.
2Auf Antrag der den Studiengang anbietenden Hochschule wird durch Allgemeinverfügung festgestellt, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
Die staatliche Anerkennung muss in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt werden.
Die Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
verfügt.
Die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
verfügt.
Die Voraussetzung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag durch Bescheid ersetzt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
verfügt.
Eine partielle Zulassung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen erfolgt nach Maßgabe des Art. 13c BayBQFG.
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer eine der in diesem Gesetz geregelten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Verbindung führt, obwohl er die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt oder wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
1Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2,
die Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG in den Fällen des Art. 4 und
das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren in den Fällen des Art. 4
zu bestimmen.
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in sozialen Berufen gelten fort.
Die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt auch, wer vor dem 1. August 2013
Die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt auch, wer vor dem 1. Dezember 2025 einen Studiengang nach Art. 3 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat, für den erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs die Feststellungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurden.
1Abweichend von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann für Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Art. 57 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) über ein Einvernehmen bzw. gemäß Art. 76 Abs. 1 BayHSchG über eine staatliche Anerkennung verfügen, die Feststellung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 beantragt werden. 2Die Feststellung gilt für Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium spätestens zum Wintersemester 2013/2014 aufgenommen haben.
Dieses Gesetz trat am 1. August 2013 in Kraft und wurde als § 2 des Bayerischen Gesetzes zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer Berufe vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, 547) verkündet.
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