Ausfertigungsdatum: 1981-07-21
Gliederungsnummer: BayRS 2038-3-4-9-4-K
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Errichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 (BayBS I S. 37) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
1Für die Ausbildung von Förderlehrern wird ein Staatsinstitut errichtet. 2Es führt die Bezeichnung Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
§ 2
1Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.
1Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.
§ 3
Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.
§ 4
Regelungen über den Studienbetrieb und die inneren Verhältnisse des Staatsinstituts werden durch die Studienordnung getroffen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.
München, den 21. Juli 1981
**Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus**
Prof. Hans Maier, Staatsminister