BayStInstFamV•Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Familienforschung vom 12. Oktober 1993 (S. 812) (BayStInstFamV)
BayStInstFamVBayStInstFamVVerordnung30.08.2014
Ausfertigungsdatum: 1993-10-12
Fundstelle: GVBl. 1993 S. 812
Gliederungsnummer: BayRS 2211-6-3-A
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit – soweit die Änderung der Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Familienforschung betroffen ist, gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst – folgende Verordnung:
1Es wird ein Institut für Familienforschung errichtet. 2Dieses führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für Familienforschung“; nach der Anbindung des Instituts an die Otto-Friedrich-Universität Bamberg führt es die Bezeichnung „Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg“. 3Das Staatsinstitut für Familienforschung untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 4Es hat seinen Sitz in Bamberg mit einer zeitlich befristeten Außenstelle in München.
Zu den Aufgaben des Staatsinstituts zählen insbesondere:
Das Staatsinstitut arbeitet wissenschaftlich unabhängig in enger Verbindung mit der Praxis und den Hochschulen, insbesondere der Universität Bamberg.
Die Arbeit des Staatsinstituts wird entsprechend den wissenschaftlichen Standards durchgeführt.
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erläßt weitere Anordnungen über die Organisation und die Verwaltung des Staatsinstituts für Familienforschung.
Die Verordnung über die Errichtung des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Familienforschung vom 6. Dezember 1985 (GVBl S. 833, BayRS 2211-6-1-K) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift der Verordnung werden die Worte „und Familienforschung“ gestrichen.
In der Einleitungsformel werden die Worte „– soweit die Fachabteilung ‚Familienforschung‘ betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung –“ gestrichen.
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
1Das Staatsinstitut erhält die Bezeichnung „Staatsinstitut für Frühpädagogik“. 2Es untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, das die für die Organisation und Verwaltung erforderlichen Anordnungen trifft.
.
In § 2 Abs. 1 werden die Worte „und Familienforschung“ sowie „und der Familienforschung“ gestrichen.
§ 4 wird aufgehoben.
1Das Staatsinstitut erhält die Bezeichnung „Staatsinstitut für Frühpädagogik“. 2Es untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, das die für die Organisation und Verwaltung erforderlichen Anordnungen trifft.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.
München, den 12. Oktober 1993
**Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit**
Dr. Gebhard Glück, Staatsminister
**Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst**
Hans Zehetmair, Staatsminister
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