BayVerPIG•Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (VerPBG)
BayVerPIGVerPBGVertrag19.10.2016
Ausfertigungsdatum: 2003-09-03
Fundstelle: GVBl. 2003 S. 670
Gliederungsnummer: BayRS 1100-6-1-S
In Ausführung von Art. 2 des Gesetzes über die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung (Parlamentsinformationsgesetz – PIG) vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 324, BayRS 1100-6-S) schließen der Bayerische Landtag – vertreten durch den Präsidenten des Bayerischen Landtags – und die Bayerische Staatsregierung – vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten – folgende Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung:
Die für Vorhaben der Landesgesetzgebung vereinbarten Regelungen aus Abschnitt I gelten entsprechend.
Die für Staatsverträge vereinbarten Regelungen aus Abschnitt III gelten sinngemäß für Verwaltungsabkommen, die von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind oder im Landeshaushalt zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über eine Million Euro führen würden.
2Dies gilt entsprechend, wenn Entschließungsanträge oder andere Initiativen von vergleichbarer politischer Bedeutung beim Bundesrat eingegangen sind.
2. 1Soweit die Staatsregierung entsprechende Gesetzesinitiativen, Verordnungsanträge oder Entschließungsanträge im Bundesrat einbringt, leitet die Staatskanzlei dem Landtag den Text der Initiative spätestens gleichzeitig mit der Übermittlung an den Bundesrat zu. 2Die Fristen des § 23 der Geschäftsordnung des Bundesrates sind zu berücksichtigen. 3. Erfolgt eine Stellungnahme des Landtags durch die Vollversammlung oder in eilbedürftigen Angelegenheiten eine vorläufige Stellungnahme des federführenden Ausschusses, so wird die Staatsregierung diese bei ihrer Entscheidung über ihr Abstimmungsverhalten im Bundesrat berücksichtigen. 4. Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag über Erlass, Änderung und Aufhebung sowie den Inhalt von Ermächtigungen im Sinn des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes. 5. 1Will das federführende Staatsministerium von einer Ermächtigung im Sinn des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes durch Erlass eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung Gebrauch machen, so teilt es dies dem Landtag umgehend mit. 2Wenn dabei die Grundzüge der beabsichtigten Regelung noch nicht hinreichend benannt werden können, erfolgt hierüber so bald wie möglich eine weitere Benachrichtigung des Landtags.
Die Staatsregierung berücksichtigt für die Unterrichtung nach den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auch Erkenntnisse aus nicht vom Bundesrat umgedruckten Dokumenten der Europäischen Union und der Bundesregierung.
Die Pflicht der Staatsregierung zur Unterrichtung des Landtags kann auch durch das federführende Staatsministerium erfüllt werden.
Die Unterrichtung erfolgt in der Regel schriftlich oder in elektronischer Form.
Die Unterrichtung gemäß Art. 2 Abs. 2 bis 4 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (PBG) erfolgt in der Regel durch einen einheitlichen Berichtsbogen.
1Weicht die Staatsregierung von einer Stellungnahme des Landtags nach Art. 5 Abs. 2 oder 3 PBG ab, so teilt sie die maßgeblichen Gründe nach der Sitzung des Bundesrats mit.
^2^Nach Möglichkeit unterrichtet die Staatsregierung schon vor der Sitzung über ein beabsichtigtes abweichendes Stimmverhalten.
1Leistungen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung können gemäß Art. 2 des Gesetzes im Rahmen vorhandener Kapazitäten vom Landtag und seinen Fraktionen in Anspruch genommen werden. 2Soweit hierfür zusätzlich Aufwendungen entstehen, werden sie nach Maßgabe von Art. 61 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung erstattet.
3. Der Landtag wird bei Auslegung der Vereinbarung einbeziehen,
4. Soweit in dieser Vereinbarung festgelegt ist, dass die Staatsregierung eine Stellungnahme des Landtags berücksichtigt, bedeutet dies keine rechtliche Bindung der Staatsregierung, wohl aber deren Verpflichtung, der Stellungnahme des Landtags in ihrer Meinungsbildung besonderes Gewicht beizumessen.
5. 1Fragen oder Vorhalte von Mitgliedern des Landtags bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden auf Antrag einer Fraktion im Ältestenrat beraten. 2Sie sollen anschließend – falls erforderlich – im Einvernehmen zwischen Landtag und Staatsregierung geklärt werden.
6. Landtag und Staatsregierung sind sich darin einig, die Möglichkeiten der modernen Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen.
7. 1Landtag und Staatsregierung werden ab der 15. Legislaturperiode jeweils in der Mitte einer Legislaturperiode prüfen, ob auf Grund der konkreten Erfahrungen eine Veränderung dieser Vereinbarung angezeigt scheint. 2Unberührt bleibt eine gemeinsame Überprüfung bei entsprechendem Anlass.
– der Schriftwechsel zwischen dem Bayerischen Ministerpräsidenten und dem Präsidenten des Bayerischen Landtags von 1971 (LT-Drs. 7/391) über die Unterrichtung des Landtags bzw. seiner Abgeordneten von Referenten- oder Ressortentwürfen, – das Schreiben des Bayerischen Ministerpräsidenten an den Präsidenten des Bayerischen Landtags vom 30. März 1979 betreffend die Verbesserung der Information des Landtags über die Vorbereitung von Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und die Ergebnisse von Fachministerkonferenzen und grenzüberschreitenden Gremien.
München, den 3. September 2003
**Der Bayerische Ministerpräsident**
Dr. Edmund Stoiber
München, den 4. September 2003
**Der Präsident des Bayerischen Landtags**
Johann Böhm
{
"legislation": {
"slug": "BayVerPIG",
"dok_id": "BayVerPIG",
"source": "de-bavaria",
"dok_typ": "vertrag",
"inkraft": "2016-10-19",
"human_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerPIG",
"fundstelle": "GVBl. 2003 S. 670",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayVerPIG",
"amtliche_abk": "VerPBG",
"gliederungs_nr": "BayRS 1100-6-1-S",
"kurzbezeichnung": "Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz",
"ausfertigung_datum": "2003-09-03"
},
"content": {
"slug": "BayVerPIG",
"dok_typ": "vertrag",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayVerPIG"
}
}