BayWeltEngNatMon•Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge vom 11. Februar 2020 (S. 39) (BayWeltEngNatMon)
BayWeltEngNatMonBayWeltEngNatMonVerordnung01.03.2020
Ausfertigungsdatum: 2020-02-11
Fundstelle: GVBl. 2020 S. 39
Gliederungsnummer: BayRS 791-2-1-U
Auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 11a Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung, bezüglich der §§ 1 bis 5 und 7 bis 9 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
1Das südwestlich der Stadt Kelheim im Landkreis Kelheim gelegene Durchbruchstal mit Donau mit seinen prägenden Naturelementen Fluss, Fels und Wald ist zwischen Weltenburg und Kelheim mit einer Fläche von insgesamt rund 197 ha als „Nationales Naturmonument Weltenburger Enge“ unter Schutz gestellt. 2Die Grenzen des Nationalen Naturmonuments ergeben sich aus den Schutzgebietskarten im Maßstab (M) 1:25 000 (Anlage 1) sowie M 1:5 000 (Anlage 2), die Bestandteil dieser Verordnung sind. 3Es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie. 4Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1:5 000.
Die Weltenburger Enge ist ein Gebiet von herausragender geologischer, ökologischer und historischer Bedeutung, das aus naturgeschichtlichen Gründen und wegen seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Nationales Naturmonument zu schützen ist.
Schutzzweck ist
Das Nationale Naturmonument soll auch die naturgeschichtlichen Besonderheiten gemäß ihrer nationalen Bedeutung erlebbar sowie wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschung möglich machen, soweit dies mit dem Schutzzweck nach Abs. 2 vereinbar ist.
1Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind im Gebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalen Naturmonuments oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Insbesondere ist es daher verboten,
3. Fels- und Felsspaltenvegetation zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. Bäume, Gehölze oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf andere Weise erheblich zu beeinträchtigen,
5. stehendes und liegendes Totholz oder Teile davon zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
6. forstliche Maßnahmen jedweder Art durchzuführen,
7. Lebensräume von Tieren und Pflanzen
8. andere Erholungssuchende beim Erleben der Naturerscheinung durch akustische Maßnahmen wie Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte oder auf andere Weise unverhältnismäßig zu stören,
9. das Gebiet wirtschaftlich zu nutzen.
1Unberührt bleiben:
2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr, insbesondere für Leib und Leben, die der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 nach ihrer Durchführung unverzüglich anzuzeigen sind,
3. die erforderliche Entwicklung und Pflege
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
5. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der extensiven Grünlandnutzung und die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der Karte M 1:5 000 (Anlage 2) abgegrenzten Flächen sowie die Nutzungen auf den Flurstücken 372/2, 397/3 und 397/0 der Gemarkung Stausacker, Stadt Kelheim,
6. wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsaktivitäten, wenn und soweit sie nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden sind.
2In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Verwaltung gemäß § 6.
1Von den in § 3 genannten Verboten kann, etwa für die touristische Personenschifffahrt oder Zillen, nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. 2Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.
1Der Vollzug dieser Verordnung und die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments obliegen der örtlich zuständigen höheren Naturschutzbehörde. 2Hierfür wird eine Außenstelle mit Sitz in Kelheim eingerichtet.
Die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments hat unter besonderer Beachtung der herausragenden naturschutzfachlichen Bedeutung des Durchbruchstals mit Donau insbesondere folgende Aufgaben:
Ordnungswidrig im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 4 zulässig oder für sie nach § 5 eine vorherige Befreiung erteilt worden ist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgenden Maßgaben unberührt:
Befreiungen, die bis zum 29. Februar 2020 nach § 5 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Weltenburger Enge“ vom 14. Mai 1970 (GVBl. S. 250, BayRS 791-3-63-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1992 (RABl. S. 75) erteilt wurden, gelten bis zu ihrem Ablauf als Befreiung nach § 5 dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
München, den 11. Februar 2020
**Der Bayerische Ministerpräsident**
Dr. Markus Söder
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