BayWGV•Verordnung über Waldgenossenschaften (WGV) vom 14. November 1996 (S. 454) (WGV)
BayWGVWGVVerordnung01.10.2005
Ausfertigungsdatum: 1996-11-14
Fundstelle: GVBl. 1996 S. 454
Gliederungsnummer: BayRS 2020-1-1-1-I
Auf Grund des Art. 83 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 289), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Hauptaufgabe einer Waldgenossenschaft ist die sachgemäße Bewirtschaftung des Abfindungswaldes nach waldgesetzlichen und forstwirtschaftlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und die Förderung des Absatzes von Forsterzeugnissen.
1Die Waldgenossenschaft kann, vorbehaltlich der Rechte Dritter und falls es die Satzung vorsieht, in die Bewirtschaftung auch Waldgrundstücke einbeziehen, welche sie selbst oder ihre Mitglieder aus anderem Anlaß als der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten erworben haben. 2Die Einbeziehung von Grundstücken eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus.
Die Waldgenossenschaft kann nach Maßgabe der Satzung auch noch andere Aufgaben erfüllen, wenn sie zur Hauptaufgabe in einem engen wirtschaftlichen Verhältnis stehen und die Hauptaufgabe hierunter nicht leidet.
1Die Waldgenossenschaft hat das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der Gemeindeordnung zu führen. 2Sie hat jährlich einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen; sind nach dem Haushaltsplan Kreditaufnahmen geplant, bedarf er der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Für die Kassen- und Rechnungsgeschäfte wird ein Kassenverwalter bestellt. 4Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, in der das Ergebnis der Wirtschaftsführung einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. 5Die Rechnungen und die Kassenführung werden durch die staatliche Rechnungsprüfungsstelle der Aufsichtsbehörde auf Antrag der Waldgenossenschaft oder auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde überörtlich geprüft.
Mitglied der Waldgenossenschaft ist, wer entweder mindestens einen Genossenschaftsanteil besitzt oder wer Eigentümer (Miteigentümer) von Waldgrundstücken ist, die im Zusammenhang mit der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten von der Gemeinde übertragen oder gemäß § 1 Abs. 2 von der Waldgenossenschaft einbezogen worden sind.
In die Waldgenossenschaft können, vorbehaltlich der Rechte Dritter und falls die Satzung es vorsieht, als Mitglieder auf ihren Antrag auch Eigentümer (Miteigentümer) anderer Waldgrundstücke aufgenommen werden.
Die Genossenschaft führt ein stets auf dem laufenden zu haltendes Verzeichnis, in dem die jeweiligen Mitglieder mit ihren Genossenschaftsanteilen oder mit ihren in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücken (Grundstücksteilen) aufgeführt sind.
Auf Antrag wird ein Mitglied nach Maßgabe der Satzung mit seinen Grundstücken (Grundstücksteilen) von der Aufsichtsbehörde aus der Waldgenossenschaft entlassen, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen.
Wurden die Waldgrundstücke von der Gemeinde auf die Waldgenossenschaft zu Eigentum übertragen, so bemessen sich die Genossenschaftsanteile der Mitglieder sowie ihre Mitgliederrechte und -pflichten nach dem Inhalt und Umfang ihrer bisherigen Nutzungsrechte, wobei die bisher kleinste Einheit der Nutzungsrechte der Maßstab für die Festlegung der Anteile ist; im Verhältnis zur Hauptnutzung unbedeutende Nebennutzungen bleiben dabei außer Betracht.
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Teilung der Genossenschaftsanteile kann durch die Satzung beschränkt werden.
Die Waldgenossenschaft kann ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) Genossenschaftsanteile dann selbst erwerben, wenn dadurch die Aufgaben der Waldgenossenschaft gefördert werden; solange solche Anteile im Besitz der Waldgenossenschaft sind, ruht die Ausübung des Stimmrechts.
Steht ein Genossenschaftsanteil mehreren Berechtigten zu, so können diese die genossenschaftlichen Rechte aus ihm nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
Wurden die bisherigen Nutzungsberechtigten von der Gemeinde durch Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an den Waldgrundstücken unmittelbar abgefunden, so bemessen sich die Mitgliederrechte und -pflichten nach dem Wert der in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücke (Grundstücksteile).
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung der in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücke (Grundstücksteile) kann satzungsmäßig beschränkt werden.
1Die Waldgenossenschaft kann ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) Grundstücke (Grundstücksteile) im Sinn des Absatzes 2 dann selbst erwerben, wenn dadurch die Aufgaben der Waldgenossenschaft gefördert werden. 2Mit dem Übergang des Eigentums (Miteigentums) auf die Waldgenossenschaft erlöschen die bisher mit ihm verbundenen Mitgliederrechte und -pflichten.
Steht ein Grundstück (Grundstücksteil) im Sinn des Absatzes 2 im Miteigentum mehrerer Berechtigter, so können diese die genossenschaftlichen Rechte aus ihm nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
1Die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft werden durch eine Satzung geregelt. 2Die Satzung muß Bestimmungen treffen über
Die Waldgenossenschaft untersteht der Aufsicht der Behörde, die gemäß Art. 110 GO als Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeinde zuständig ist, in der die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat.
Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Waldgenossenschaft ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.
1Der nach Absatz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde stehen bei der Beaufsichtigung der Waldgenossenschaft die durch die Art. 111 bis 114 GO hinsichtlich der Rechtsaufsicht über die Gemeinden vorgesehenen Befugnisse zu. 2Vor Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 7 ist die örtlich zuständige untere Forstbehörde gutachtlich zu hören. 3Äußert sich die Forstbehörde nicht binnen eines Monats, kann die zuständige Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass fostliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Satzungsänderungen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften der §§ 1 und 5 entsprechen.
1Die Waldgenossenschaft kann durch einstimmigen Beschluß ihrer Mitglieder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Die Waldgenossenschaft ist von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist oder wenn ihre Hauptaufgabe unerfüllbar geworden ist.
1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ablösung und Aufhebung von Nutzungsrechten (NRAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1970 (BayRS 2020-1-1-1-I) außer Kraft.
München, den 14. November 1996
**Bayerisches Staatsministerium des Innern**
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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