Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-TechnÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2002 (S. 184) (FachV-TechnÜV) | Omnilex
BayZAPO_UeV•Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-TechnÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2002 (S. 184) (FachV-TechnÜV)
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-TechnÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2002 (S. 184) (FachV-TechnÜV)
Auf Grund von Art. 19 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung: