BayZustVFM•StMFH-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-FM)
BayZustVFMZustV-FMVerordnung01.01.2025
Ausfertigungsdatum: 2011-01-03
Fundstelle: GVBl. 2011 S. 31
Gliederungsnummer: BayRS 2030-3-5-2-F
Auf Grund von
Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817),
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764),
Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),
Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F),
Art. 26 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),
Art. 15 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643),
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79) sowie
§ 11 Sätze 2 und 3 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Bayerische Trennungsgeldverordnung – BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl S. 346, BayRS 2032-5-3-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Juli 2008 (GVBl S. 493),
erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Ernennungsbehörden sind:
für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Dienstbereichs,
die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 ihres Dienstbereichs.
Abs. 1 gilt auch für Ernennungen, die der ersten Verleihung eines Amtes vorausgehen.
1Zusätzlich zu den Befugnissen zur Abordnung und Versetzung gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 1 wird gemäß Art. 49 Abs. 3 BayBG
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs abzuordnen,
der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 ihres Dienstbereichs zu versetzen, und
der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde die Befugnis übertragen, die Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 ihres Dienstbereichs abzuordnen und zu versetzen.
2Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c bis h genannten Behörden haben keine Befugnis zur Abordnung und Versetzung, wenn mit der Abordnung oder Versetzung die Übertragung einer Dienststellenleitung verbunden ist.
Für Abordnungen und Versetzungen ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) erforderlich, soweit
1Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen, soweit sie für die Abordnung (§§ 1 und 2) zuständig sind:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG),
Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),
Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG) und
Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Beamtinnen und Beamten (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG).
2Der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde werden die in Satz 1 genannten Befugnisse zusätzlich für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 15 mit Amtszulage bis A 16 mit Amtszulage ihres Dienstbereichs übertragen.
1Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde werden die der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten (Art. 139 BayBG) übertragen. 2Die nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Richterinnen und Richtern werden den Finanzgerichten München und Nürnberg sowie der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern für die Richterinnen und Richter des jeweiligen Dienstbereichs übertragen.
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen:
Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter ihres Dienstbereichs übertragen, soweit diese Behörden für die Abordnung (§§ 1 und 2) zuständig sind.
Die Befugnis nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.
Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBesG zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen; das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums bleibt unberührt.
1Die Befugnis nach Art. 60 Abs. 4 BayBesG zur Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen. 2Das Erfordernis des Einvernehmens des Staatsministeriums bleibt unberührt.
Die Befugnis nach Art. 60a Abs. 5 BayBesG zur Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.
Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten einschließlich der Leiterinnen und Leiter unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen; bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die abordnende Dienststelle für die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 BayBesG maßgeblich.
Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.
Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 BayBesG wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.
Die Zuständigkeit für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld (§ 11 Satz 1 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung – BayTGV) wird dem Landesamt für Finanzen für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und des Zentrums Staatsbäder übertragen.
Die für die Bewilligung von Trennungsgeld nach Abs. 1, § 11 Satz 1 BayTGV und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Stellen werden ermächtigt,
Für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und des Zentrums Staatsbäder wird dem Landesamt für Finanzen die Zuständigkeit übertragen
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 3. Januar 2011
**Bayerisches Staatsministerium der Finanzen**
Georg Fahrenschon, Staatsminister
{
"legislation": {
"slug": "BayZustVFM",
"dok_id": "BayZustVFM",
"source": "de-bavaria",
"dok_typ": "verordnung",
"inkraft": "2025-01-01",
"human_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustVFM",
"fundstelle": "GVBl. 2011 S. 31",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayZustVFM",
"amtliche_abk": "ZustV-FM",
"gliederungs_nr": "BayRS 2030-3-5-2-F",
"kurzbezeichnung": "StMFH-Zuständigkeitsverordnung",
"ausfertigung_datum": "2011-01-03"
},
"content": {
"slug": "BayZustVFM",
"dok_typ": "verordnung",
"xml_zip_url": "https://www.gesetze-bayern.de/Content/Zip/BayZustVFM"
}
}