BayZustVSt•Steuer-Zuständigkeitsverordnung (ZustVSt)
Ausfertigungsdatum: 2005-12-01
Fundstelle: GVBl. 2005 S. 596
Gliederungsnummer: BayRS 601-2-F
Auf Grund von § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S), § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809) in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GVBl S. 511), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Das Bayerische Landesamt für Steuern ist eine dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnete Landesmittelbehörde mit Sitz in München und Dienststellen in Nürnberg und Zwiesel.
1Das Bayerische Landesamt für Steuern leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. 2Es nimmt zudem die in § 88b Abs. 1 und 2 AO genannten Tätigkeiten wahr. 3Außerdem hat es die Dienst- und Fachaufsicht über die Landesfinanzschule Bayern.
Das Rechenzentrum Nord ist in das Bayerische Landesamt für Steuern eingegliedert.
Es nimmt für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden.
Das Rechenzentrum Nord erledigt daneben informations- und kommunikationstechnische Aufgaben anderer staatlicher Verwaltungen, soweit ihm diese übertragen werden.
Soweit das Rechenzentrum Nord im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 und 3 selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet – insbesondere durch Entwicklung und Einsatz von IT-Programmen – , ist es Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).
1Die Abs. 2 bis 12 gelten,
wenn kein Fall des § 3 Abs. 4 vorliegt und das Rechenzentrum Nord personenbezogene Daten für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, oder
wenn Steuerverwaltungstätigkeiten, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden, auf ein anderes staatliches Rechenzentrum übertragen werden und dieses personenbezogene Daten für die Behörden der Finanzverwaltung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet.
2Mittels individualvertraglicher Vereinbarung kann von den Abs. 2 bis 12 abgewichen werden. 3Bereits bestehende Auftragsverarbeitungsverhältnisse werden zum 1. Mai 2019 für ungültig erklärt.
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO haben auf die Interessen des jeweils anderen und möglicher weiterer Betroffener angemessen Rücksicht zu nehmen und sich gegebenenfalls abzustimmen.
1Zur Begründung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses teilt der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter in Textform mit
Gegenstand und Dauer der Verarbeitung,
Art und Zweck der Verarbeitung,
die Art der personenbezogenen Daten und
die Kategorien betroffener Personen.
2Satz 1 gilt auch, wenn sich die mitzuteilenden Angaben wesentlich ändern. 3Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten, die er als Auftragsverarbeiter ausführt und aus dem sich die Angaben aus Satz 1 ergeben.
1Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben – insbesondere unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und des Steuergeheimnisses – und auf Weisung des Verantwortlichen. 2Er hat die Weisungen zu dokumentieren. 3Er informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.
Der Auftragsverarbeiter ergreift alle nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen.
Der Auftragsverarbeiter gewährleistet die Verschwiegenheit der zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen, indem diese Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind.
1Der Auftragsverarbeiter ist allgemein berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. 2Er informiert den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. 3Der Verantwortliche kann gegen derartige Änderungen innerhalb eines Monats Einspruch beim Auftragsverarbeiter erheben. 4Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, kann sich der Verantwortliche an die für den Auftragsverarbeiter zuständige oberste Landesbehörde wenden oder das Auftragsverarbeitungsverhältnis beenden, soweit keine Vorschriften entgegenstehen.
1Der Auftragsverarbeiter hat einem weiteren Auftragsverarbeiter die gleichen Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die ihm aufgrund des Auftragsverarbeitungsverhältnisses zwischen ihm und dem Verantwortlichen obliegen. 2Für Verletzungen der Datenschutzpflicht des weiteren Auftragsverarbeiters ist der Auftragsverarbeiter verantwortlich.
Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen
Der Auftragsverarbeiter hat nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine entgegenstehenden Regelungen zur Speicherung der personenbezogenen Daten bestehen.
1Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung. 2Er ermöglicht Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die von dem Verantwortlichen oder einem von ihm beauftragten Prüfer durchgeführt werden.
1Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten mehrerer Verantwortlicher, so bestimmen diese aus ihrem Kreis einen oder mehrere Prüfer oder beauftragen einen oder mehrere externe Prüfer zur Durchführung der möglichen Überprüfungen nach Abs. 11 Satz 2. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist allen Verantwortlichen dieses Kreises zur Verfügung zu stellen. 3Das Recht eines Verantwortlichen, eigene Überprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt.
Bezeichnung, Sitz und Amtsbezirk der Finanzämter ergeben sich aus Anlage 1.
Die Finanzämter sind für ihren Amtsbezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Abweichend von § 4 Abs. 2 wird bestimmt:
Für die in den Anlagen 1 und 3 verwendeten Begriffe gilt:
Besteuerung der Körperschaften:
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Umsatz und dem Vermögen einschließlich der Außenprüfung bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Nicht hierunter fallen Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung, in denen eine Körperschaft Erklärungspflichtiger ist.
Ist die Besteuerung der Körperschaften einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen, umfasst die Zuständigkeit für den übertragenen Bereich nicht die Lohnsteueraufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinn des § 41a Einkommensteuergesetz (EStG).
Betriebsprüfung:
Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) sowie Kassen-Nachschauen nach § 146b AO
Soweit ein Finanzamt für die vorstehend beschriebenen Außenprüfungen zuständig ist, erstreckt sich die Zuständigkeit im Fall der Durchführung einer Außenprüfung auch auf die Lohnsteuer-Außenprüfung im Sinn des § 42f EStG für Arbeitgeber mit nicht mehr als fünf Arbeitnehmern sowie auf gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 13a Abs. 4 und § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
3. Erhebung:
Die Erhebung umfasst die Führung der Kassengeschäfte. Ausgenommen sind die Vollstreckung, die Stundung und der Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die Aussetzung der Vollziehung sowie die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
4. Gesonderte Feststellungen nach Außensteuergesetz und nach § 180 Abs. 5 AO:
Sie umfassen gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 Außensteuergesetz in Verbindung mit § 18 Außensteuergesetz, nach § 18 Außensteuergesetz sowie gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder Gemeinschaften, wenn die von unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern oder Gemeinschaftern gehaltenen Gesellschafts- oder Gemeinschaftsanteile (Mitunternehmeranteile) nicht insgesamt zum steuerlichen Betriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft zu rechnen sind.
5. Lohnsteuer-Außenprüfung:
Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des § 42f EStG.
6. Umsatzsteuerprüfung:
Sie umfasst die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des § 193 AO, die nach § 194 AO auf die Prüfung der Umsatzsteuer oder einzelne umsatzsteuerliche Sachverhalte beschränkt sind.
7. Liquiditätsprüfung:
Sie umfasst die Durchführung von Prüfungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren auf Grund der Ermittlungsbefugnisse nach §§ 88 und 249 Abs. 2 AO sowie der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach §§ 90 ff AO.
8. Datenerfassung und Scannen:
Die Zuständigkeit umfasst die Digitalisierung von Daten und Unterlagen, die auf Papier eingehen und für das Besteuerungsverfahren relevant sind.
9. Servicezentrum:
Es ist Anlauf- und Informationsstelle für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort. Es umfasst die Aufgaben des Publikumsverkehrs.
Für die in Anlage 2 bezeichneten Finanzämter (Stammfinanzämter) bestehen Außenstellen an den in Anlage 2 Spalte 3 genannten Sitzen.
Die Außenstellen nehmen Teilaufgaben ihres jeweiligen Stammfinanzamts wahr.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
München, den 1. Dezember 2005
**Bayerisches Staatsministerium der Finanzen**
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
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