IngVStV_Bay_HES•Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 26. Januar 2003 (S. 524, 525; 2004 S. 201) (IngVStV_Bay_HES)
IngVStV_Bay_HESIngVStV_Bay_HESVertrag01.09.2003
Ausfertigungsdatum: 2003-01-26
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
1Die nicht berufsunfähigen Pflicht- und freiwilligen Mitglieder der Ingenieurkammer des Landes Hessen (§ 3 Abs. 1 und 2 des Hessischen Ingenieurkammergesetzes) sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung), soweit deren Versorgung nicht nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen rechtsförmlichen Vorschriften geregelt ist. 2Freiwillige Mitglieder werden auf deren schriftlichen Antrag von der Mitgliedschaft befreit.
1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18 , 20 bis 24 und 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl S. 466, BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung im Land Hessen entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der Ingenieurkammer des Landes Hessen aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
1Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Hessen zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. 3§ 10 Abs. 3 des Hessischen Ingenieurkammergesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Ingenieurkammer die Ingenieurversorgung zur Zahlung uneinbringlicher Beitreibungskosten verpflichtet ist.
1Die Mitglieder aus dem Land Hessen müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. 2Die Berufung und die Abberufung der hessischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf Vorschlag der Ingenieurkammer des Landes Hessen.
1Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. 2Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Hessen am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Land Hessen angelegt werden.
1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Hessen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. 2Die Ingenieurversorgung leitet dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.
Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
1Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Land Hessen. 2Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Hessen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und werden unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen im hessischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.
Die Ingenieurkammer des Landes Hessen gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihr geführten Mitgliederverzeichnissen bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind.
1Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden. 2Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Land Hessen den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahrs kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. 4Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe der Ingenieurversorgung, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen der Ingenieurversorgung nicht nur unerheblich geändert werden.
1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Hessen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der im Land Hessen beruflich tätigen Mitglieder sowie der im Land Hessen wohnhaften Versorgungsempfänger der Ingenieurversorgung. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Ingenieurversorgung aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Ingenieurversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist von dem auf den Rechtsnachfolger zu übertragenden Teil des Vermögens ein Ausgleichsbetrag abzuziehen, der sich als Produkt der Zahl der Mitglieder des Übernahmebestands und des Betrags von 100 Euro errechnet; er vermindert sich mit jedem seit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags abgelaufenen Kalenderjahr um ein Zehntel seines Anfangswertes. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Hessen in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Ingenieurversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. 2Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung erteilt.
1Für die Amtsdauer des bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Land Hessen in den Verwaltungsrat berufen wird. 2Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den hessischen Vertreter.
1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 2Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben.
1Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25 Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 2Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen werden ebenfalls im hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im hessischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.
München, den 26. Januar 2003
**Für den Freistaat Bayern**
Der Staatsminister des Innern
Dr. Günther Beckstein
Wiesbaden, den 17. März 2003
**Für das Land Hessen**
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Dieter Posch
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