RMDKStatusStV•Staatsvertrag über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg vom 25. Juli 1966 i.d.berein.BayRS-F. (BayRS V S. 793) (RMDKStatusStV)
RMDKStatusStVRMDKStatusStVVertrag01.01.1983
Ausfertigungsdatum: 1965-11-25
Die Bundesrepublik Deutschland (Bund),
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
und
der Freistaat Bayern (Bayern),
vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten,
schließen über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse folgenden Staatsvertrag:
Die Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg wird zur Bundeswasserstraße erklärt, und zwar:
Zur Bundeswasserstraße gehören:
Der Zeitpunkt, von dem ab ein Abschnitt der Großschiffahrtsstraße dem allgemeinen Verkehr dient, wird nach Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern im Bundesgesetzblatt und Bayerischen Staatsanzeiger bekanntgegeben.
Folgende Strecken des Mains und der Regnitz verlieren die Eigenschaft als Bundeswasserstraße:
Über ein etwaiges Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche oder landeskulturelle Zwecke durch die Bundeswasserstraße über den normalen Wasserabfluß hinaus und die damit zusammenhängenden Fragen bleibt eine gesonderte Vereinbarung vorbehalten.
1Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu. 2Das gilt auch für die kanalisierte Regnitz von km 3,70 rechts bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg.
Das Eigentum an den in § 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Strecken steht Bayern zu.
Ein Wertausgleich findet nicht statt.
1Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. 2Ein Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.
1Das Sperrtor im linken Regnitzarm bei Bug gehört zur Bundeswasserstraße. 2Die Betriebsordnung wird im Einvernehmen zwischen dem Bund und Bayern aufgestellt.
Dieser Staatsvertrag wird wirksam, wenn Bayern das Vorliegen der nach seiner Verfassung erforderlichen Voraussetzungen mitgeteilt hat und wenn die §§ 1 bis 5 des Staatsvertrages als Bundesgesetz in Kraft getreten sind.
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