StVRegPortErrStVBay_NRW•Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 27. Dezember 2006 (2007 S. 559) (StVRegPortErrStVBay_NRW)
StVRegPortErrStVBay_NRWStVRegPortErrStVBay_NRWVertrag01.01.2007
Ausfertigungsdatum: 2006-12-27
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Staatsministerin der Justiz
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.
1Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). 2Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1)im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB2)im Sinne von § 10 HGB gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
). 3Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden:
zur Verfügung. 6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4)im Sinne von § 8b HGB gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
und dem statistischen Unternehmensregister5)im Sinne von § 4 Statistikregistergesetz in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.
1Der Freistaat Bayern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB6)im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Frei Staats Bayern abrufbar sind. 2Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
Der Freistaat Bayern bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB7)im Sinne von § 10 HGB gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein Westfalen übermittelt.
Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
1Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
1Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Freistaats Bayern.
1Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV.8)im Sinne von § 53 HRV gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Der Freistaat Bayern erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. 2Die protokollierten Daten werden dem Freistaat Bayern in elektronischer Form bereitgestellt.
1Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. 2Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Freistaat Bayern mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.
1Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
1Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. 3Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
1Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. 2Der Freistaat Bayern erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.
1Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Freistaat Bayern überwiesen. 2Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die – ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens – dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
Soweit die im Freistaat Bayern elektronisch geführten Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
1Der Freistaat Bayern erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. 2Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. 3Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
1Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. 3Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Düsseldorf, den 29. Dezember 2006
**Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen**
Roswitha Müller-Piepenkötter
München, den 27. Dezember 2006
**Die Bayerische Staatsministerin der Justiz**
Dr. Beate Merk
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