Verordnung über die Abschlußbekanntmachung nach dem Lastenausgleichsgesetz Vom 21. Januar 1966

LAGAbschlBekV BELAGAbschlBekV BEOrdinance11.02.1966

Eingangsformel

Auf Grund des § 111 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG -) in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1945 / GVBl. 1966 S. 179) wird verordnet:

§ 1

(1) Hat ein Grundbuchamt sämtliche ihm vorliegenden und rechtzeitig gestellten Ersuchen um Eintragung von Vermerken nach § 111 a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes erledigt, so macht dies der Amtsgerichtspräsident im Amtsblatt für Berlin bekannt. Die Bekanntmachungen werden für Zeitabschnitte von drei Monaten zusammengefaßt.

(2) Die Bekanntmachung kann statt für den Bezirk des Grundbuchamts für einzelne Grundbuchbezirke erfolgen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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