HwOErmÜV BR•Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung
HwOErmÜV BRHwOErmÜV BROrdinance07.12.1966
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung Vom 22. November 1966
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) |
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Satz 3, des § 49 Abs. 3 Satz 2 und des § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1935 (BGBl. I S. 2 1966) verordnet der Senat:
§ 1 Zuständigkeitsübertragung
(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung wird auf die Senatorin für Kinder und Bildung übertragen.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 1 Satz 5 der Handwerksordnung wird auf die Senatorin für Kinder und Bildung übertragen.
(3) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 113 Absatz 3 Satz 3 der Handwerksordnung wird auf die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 22. November 1966
Der Senat
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.