Gesetz über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Grundstücksverkehr

GrdstVFreiGrG BRGrdstVFreiGrG BRLaw01.04.1970

Gesetz über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Grundstücksverkehr Vom 24. Februar 1970

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) zur Ausführung des § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG -) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) beschlossene Gesetz:

§ 1

Veräußerungen von Grundstücken bedürfen nach § 2 Absatz 1 GrdstVG keiner Genehmigung, wenn sie nicht größer als 2500 qm sind.

§ 2

Das Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Bremen, den 24. Februar 1970

Der Senat

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