Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

AGOWiZustV BRAGOWiZustV BROrdinance01.01.1969

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Vom 17. Dezember 1968

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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Gemäß § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

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§ 1

Für die Entscheidung über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einer bremischen Verwaltungsbehörde, die ihren Sitz in der Stadtgemeinde Bremen hat, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die durch den Bußgeldbescheid geahndete Ordnungswidrigkeit oder eine der geahndeten Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. Dezember 1968

Der Senat

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