Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAGErG 3) | Omnilex
auslschuldabkagerg_3•Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAGErG 3)
Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAGErG 3)
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAGErG 3)
Ausfertigungsdatum: 1956-08-23
Fundstelle: BGBl I 1956, 758
Art 1
Art 2
Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.
Art 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Art 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.