Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (BBVAnpG 91)

bbvanpg_91BBVAnpG 91Law21.02.1992

Ländern 1991 (BBVAnpG 91)

Ausfertigungsdatum: 1992-02-21

Fundstelle: BGBl I 1992, 266

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 78 G v. 20.8.2021 I 3932

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern

§ 6

(1) Für die am 31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag erhöht. Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangsgebührnissen. Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag in Höhe des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes erhöht.

(3) Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind nicht anzuwenden.

(4) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Art 2 Sonstige Änderungen des Besoldungsrechts

§ 3

Art 3 bis 9

Art 10 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.

(2)

(3) (weggefallen)

Schlußformel

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Anlagen 1 bis 3i, 4 und 5 {#anlagen_1_bis_3i_4_und_5 omnilex-key=de-gii--bbvanpg_91--Anlagen 1 bis 3i, 4 und 5}

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