Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen (EhrZAnerkErl 3)

ehrzanerkerl_3EhrZAnerkErl 3Law03.08.1964

Ausfertigungsdatum: 1964-08-03

Fundstelle: BGBl I 1964, 644

Art 1

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich

  1. das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,

  2. das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes

als Ehrenzeichen an.

Art 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 3

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

Schlußformel

Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern

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