Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 17.12.2008 I 2586
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1 bis 6
Art 8
Art 9 Schlußvorschriften
I. Aufhebung von Vorschriften
II. Übergangsvorschriften
bis 4 (weggefallen)
Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(weggefallen)
III.
IV. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.