glash_ttev•Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ (GlashütteV)
glash_ttevGlashütteVLaw22.02.2022
Ausfertigungsdatum: 2022-02-22
Fundstelle: BGBl I 2022, 218
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Aufh: Die V tritt gem. § 6 idF d. Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet
Auf Grund des § 137 des Markengesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen:
die Stadt Glashütte,
die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie
die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte:
a) Werkteile plattieren,
b) Werkteile galvanisieren,
c) Werkteile rhodinieren sowie
d) Laserarbeiten.
Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion.
(1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind:
die Herstellung des Uhrwerks,
die Einschalung des Uhrwerks und
die Endkontrolle der Uhr.
(2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
der Montage von Teilen des Uhrwerks,
dem Ingangsetzen,
der Reglage,
der Montage des Ziffernblatts,
dem Setzen der Zeiger,
der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.
Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn
a) Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,
b) die Reglage,
c) die Montage des Ziffernblatts,
d) das Setzen der Zeiger,
e) das Einschalen des Uhrwerks und
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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