goethemedstat_2003•Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954) (GoetheMedStat 2003)
goethemedstat_2003GoetheMedStat 2003Law19.11.2003
Ausfertigungsdatum: 2003-11-19
Fundstelle: BGBl I 2004, 468
Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e. V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.
Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.
Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22. März, dem Todestag Goethes.
Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts e. V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e. V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e. V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e. V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.
Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.
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