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gr_ndstvtr_nw_rp•Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (GrÄndStVtr NW/RP)
gr_ndstvtr_nw_rpGrÄndStVtr NW/RPLaw30.01.1991
Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (GrÄndStVtr NW/RP)
Ausfertigungsdatum: 1991-01-30
Fundstelle: BGBl I 1992, 15
Das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Rheinland-Pfalz schließen nachstehenden Staatsvertrag:
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen tritt an das Land Rheinland-Pfalz aus dem Gebiet der Stadt Siegen das Flurstück 762 in Flur 1 sowie die Flurstücke 307, 308, 309, 178, 179, 296, 297 und 7 in Flur 2 der Gemarkung Niederschelden ab.
(2) Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Gebiet der Ortsgemeinde Mudersbach die Flurstücke 621/2, 622/1 und 628/1 in Flur 2 der Gemarkung Mudersbach ab.
Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Ministerpräsident
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