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ibrd_ifcabk_ndg•Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (IBRD/IFCAbkÄndG)
ibrd_ifcabk_ndgIBRD/IFCAbkÄndGLaw30.07.1965
Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (IBRD/IFCAbkÄndG)
Ausfertigungsdatum: 1965-07-30
Fundstelle: BGBl II 1965, 1089
Stand: Geändert durch Art. 72 G v. 8.7.2016 I 1594
Der Änderung von Artikel III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) durch Hinzufügung eines neuen Abschnittes 6 in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung wird zugestimmt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nach seinem Artikel VIII Absatz (c) und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation nach seinem Artikel VII Absatz (c) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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