Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft (JAOÜbk99G) | Omnilex
jao_bk99g•Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft (JAOÜbk99G)
Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft (JAOÜbk99G)
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft (JAOÜbk99G)
Ausfertigungsdatum: 1953-08-07
Fundstelle: BGBl II 1953, 294
Art 1
Art 2
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Es wird durch die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sowie durch die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 17) durchgeführt.
Art 3
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz festgestellt hat.
Art 5
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.