Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanWissZustV) | Omnilex
kcanwisszustv•Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanWissZustV)
Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanWissZustV)
Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 6 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Zuständige Behörde
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und
die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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