Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (KraftStKompG) | Omnilex
kraftstkompg•Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (KraftStKompG)
Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (KraftStKompG)
Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.
§ 2 Verteilung
Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg
14,51618
Bayern
17,22275
Berlin
2,35275
Brandenburg
2,98641
Bremen
0,61711
Hamburg
1,80560
Hessen
7,68565
Mecklenburg-Vorpommern
1,81271
Niedersachsen
9,96509
Nordrhein-Westfalen
21,16979
Rheinland-Pfalz
5,37339
Saarland
1,32661
Sachsen
4,47004
Sachsen-Anhalt
2,58331
Schleswig-Holstein
3,54935
Thüringen
2,56326.
§ 3 Zahlungsverkehr
Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.