und Ehrenzeichen (OrdenErl 5)
Ausfertigungsdatum: 1975-09-02
Fundstelle: BGBl I 1975, 2479
Art 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ehrenzeichensdes Technischen Hilfswerks
in zwei Klassen.
Art 2
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
Art 3
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Art 4
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung.
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern