Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 10 Übergangsregelungen
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes, § 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 Abs. 8 des Luftverkehrsgesetzes und § 29 Abs. 8 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
Art 11 Neubekanntmachung
Art 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.