Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze (PsychThG/SGB5uaÄndG)
Ausfertigungsdatum: 1998-06-16
Fundstelle: BGBl I 1998, 1311
Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 19.12.1998 I 3853
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Art 10 Überleitungsvorschrift
Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben.
Art 11
Art 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art 15 Inkrafttreten
(1)
(2) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.