Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts (RHiErsDPAZustV) | Omnilex
rhiersdpazustv•Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts (RHiErsDPAZustV)
Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts (RHiErsDPAZustV)
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts (RHiErsDPAZustV)
Ausfertigungsdatum: 1979-06-22
Fundstelle: BGBl II 1979, 742
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:
§ 1
Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.