sgb9ua_ndg•Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB9uaÄndG)
sgb9ua_ndgSGB9uaÄndGLaw19.06.2001
Teilhabe behinderter Menschen (SGB9uaÄndG)
Ausfertigungsdatum: 2001-06-19
Fundstelle: BGBl I 2001, 1046
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die auf den Artikeln 16, 17, 18, 30, 42, 48, 51, 53 bis 58 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbWO), der Werkstättenverordnung (WVO), der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), der Schwerbehindertenausweisverordnung und der Eingliederungshilfe-Verordnung in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Auf Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
der Anspruch entstanden ist,
die Leistung zuerkannt worden ist oder
die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 treten in Kraft:
Artikel 1 § 56 ...
(3)
(4) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
Artikel 1 § 50 Abs. 3 und § 144 Abs. 2.
(5) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats treten in Kraft:
Artikel 1 §§ 155 und 156.
(6) und (7)
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