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stvoausnv_12•Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVOAusnV 12)
stvoausnv_12StVOAusnV 12Law18.03.2005
Ausfertigungsdatum: 2005-03-18
Fundstelle: BGBl I 2005, 866
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.10.2009 I 3678
Sonst: Die V tritt gem. § 3 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. § 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 V v. 26.10.2009 I 3678 mWv 5.11.2009; dadurch wurde die Geltung der V über den 31.12.2009 hinaus verlängert
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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