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treuhabschlg•Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt (TreuhAbschlG)
treuhabschlgTreuhAbschlGLaw09.08.1994
Treuhandanstalt (TreuhAbschlG)
Ausfertigungsdatum: 1994-08-09
Fundstelle: BGBl I 1994, 2062
(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.
(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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