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verjhemv•Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen (VerjHemV)
verjhemvVerjHemVLaw02.06.1998
bei Abgeltungsdarlehen (VerjHemV)
Ausfertigungsdatum: 1998-06-02
Fundstelle: BGBl I 1998, 1231
Auf Grund des § 36a Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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