wastr_bgvtrgntrag•Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) (WaStrÜbgVtrGNtrag)
wastr_bgvtrgntragWaStrÜbgVtrGNtragLaw18.02.1922
der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) (WaStrÜbgVtrGNtrag)
Ausfertigungsdatum: 1922-02-18
Fundstelle: RGBl I 1922, 222
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 50 - 51
Die Reichsregierung und die Regierung des Landes Preußen vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachstehenden Zusatzbestimmungen:
Zu § 1
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Besondere Verpflichtungen, die beim Bau von Kanälen, dem Ausbau der Ströme oder Flüsse und bei der Verwaltung der Wasserstraßen gegenüber anderen Verwaltungen des Landes Preußen im Interesse der Landeskultur übernommen sind, wird das Reich auch als für seine zukünftige Verwaltung der Wasserstraßen maßgebend anerkennen, sofern sich dieselben im Rahmen der durch Artikel 97 Abs. 3 der Reichsverfassung dem Reich zugewiesenen Aufgabe halten, "bei der Verwaltung von Wasserstraßen die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft zu wahren und zu fördern".
Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grund der Abmachungen rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen oder tatsächliche Anlagen geschaffen worden sind.
Zu § 12
Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Personalien der mittleren und unteren Beamten, soweit sie bisher im Preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten bearbeitet wurden, vom 1. April 1921 an gemeinschaftlich vom Reich und Preußen nach noch näher zu treffenden Vereinbarungen bearbeitet werden.
Zu §§ 18 und 19
Preußen hat bisher dafür gesorgt, daß die Fahrwasser nach seinen Seehäfen den Ansprüchen der Seeschiffahrt entsprachen, und insbesondere dahin gearbeitet, daß die Fahrtiefe nach Emden nicht hinter der nach Bremerhaven und Hamburg zurücksteht. Das Reich wird das gleiche tun. Zunächst soll gebracht werden:
a) das Fahrwasser von See nach Emden auf 10 Meter Wassertiefe bei mittlerem Niedrigwasser;
b) das Fahrwasser von See nach Stettin und von See nach Königsberg i.Pr. auf mindestens 8 Meter Tiefe, wobei jedoch in den Fahrwasserstrecken vor Swinemünde und Pillau und seewärts dieser Orte 10 Meter Wassertiefe vorhanden sein soll.
Zu § 30
Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf die gegenwärtigen Zusatzbestimmungen entsprechende Anwendung.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 51 - 52
Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachfolgenden Zusatzbestimmungen:
Zu § 1
a) die zu den hamburgischen Häfen gehörenden, in der auf das Reich übergehenden Wasserstraße befindlichen Anlagen und Einrichtungen,
b) die Bauwerften, Bagger und ähnliche Anlagen und Geräte dieser Wasserstraße, welche für die Verwaltung der hamburgischen Häfen und der vom Reich in hamburgische Verwaltung zurückübertragenen Elbstrecke (vgl. zu §§ 11 und 12) erforderlich sind.
Zu § 6
Mit Rücksicht darauf, daß Hamburg den größten Teil der Kosten für den Ausbau und die Unterhaltung seiner auf das Reich übergehenden Wasserstraße aus laufenden Mitteln bestritten hat und, soweit es hierfür Anleihen aufgenommen hat, diese stark getilgt worden sind, gewährt das Reich dem Land Hamburg neben der diesem nach § 6 zustehenden Abfindung einen Betrag von 35 Millionen Mark. Auf die Zahlung dieses Betrags finden die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 und § 8 entsprechende Anwendung.
Zu §§ 11 und 12
Zu §§ 18 und 19
Hamburg hat bisher in der Elbe für ein derartiges Fahrwasser gesorgt, daß in der Regel die größten Seeschiffe Hamburg unter Ausnutzung des Hochwassers erreichen konnten. Das Reich wird das gleiche tun. Zunächst soll die Elbe auf eine Tiefe von 10 Meter bei mittlerem Niedrigwasser oberhalb Cuxhaven und von 11 Meter unterhalb Cuxhaven gebracht werden.
Zu § 30
Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf die gegenwärtigen Zusatzbestimmungen entsprechende Anwendung.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 52 - 53
Die Reichsregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachfolgenden Zusatzbestimmungen:
Zu §§ 1 und 2
Zu § 6
Zu §§ 18 und 19
Bremen hat bisher dauernd an der Vertiefung des Fahrwassers von See nach Bremen gearbeitet mit dem Ziel, daß das jeweilige Regelfrachtschiff im Weltverkehr unter Ausnutzung des Hochwassers nach und von Bremen-Stadt verkehren kann. Das Reich wird das gleiche tun. Zunächst soll
in der Weser oberhalb Bremerhaven ein Fahrwasser hergestellt werden, welches für den Verkehr von 7 Meter tiefgehenden Schiffen von Bremen-Stadt nach See in einer Tide ausreicht,
unterhalb Bremerhavens das Fahrwasser auf eine Tiefe von 10 Meter bei mittlerem Niedrigwasser gebracht werden.
Zu § 30
Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf die gegenwärtigen Zusatzbestimmungen entsprechende Anwendung.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 53
Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachstehende Zusatzbestimmung:
Zu § 1
Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Anlagen und Einrichtungen für den Schleppbetrieb auf dem Elbe-Trave-Kanal dem Lande Lübeck vorläufig verbleiben. Das Reich stimmt der weiteren Ausübung des bestehenden Schleppmonopolbetriebs zu.
Diese Vereinbarungen gelten zunächst auf die Dauer von 10 Jahren. Für die Zeit nach dem 31. März 1931 bleibt anderweite Regelung vorbehalten.
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