wastr_bgvtrgntrag_2•Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) (WaStrÜbgVtrGNtrag 2)
wastr_bgvtrgntrag_2WaStrÜbgVtrGNtrag 2Law22.12.1928
Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) (WaStrÜbgVtrGNtrag 2)
Ausfertigungsdatum: 1928-12-22
Fundstelle: RGBl II 1929, 1
Die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Nachträge zu den Zusatzverträgen mit Preußen und Hamburg zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich - Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 961 und 1922 I S. 222), werden genehmigt.
Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird vom Reichsverkehrsminister nach Benehmen mit den Regierungen von Preußen und Hamburg festgesetzt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 54
Die Reichsregierung und die Regierung des Freistaats Preußen vereinbaren unter Beitritt des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg unter Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften folgenden Nachtrag zum Zusatzvertrag zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Reichsgesetz vom 29. Juli 1921, Reichsgesetzbl. 1921 S. 961/Reichsgesetzbl. 1922 I S. 222).
Zu §§ 11 und 12
Zu § 30
Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf diesen Nachtrag entsprechende Anwendung.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 55
Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbaren unter Beitritt der Regierung des Freistaats Preußen, unter Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, folgenden Nachtrag zum Zusatzvertrag zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Reichsgesetz vom 29. Juli 1921, Reichsgesetzbl. 1921 S. 961/Reichsgesetzbl. 1922 I S. 222).
Zu §§ 11 und 12
"Das Reich überträgt auf das Land Hamburg die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei auf den in Absatz 1 bezeichneten Stromstrecken, soweit sie im hamburgischen Staatsgebiet liegen.Preußen verpflichtet sich Hamburg und dem Reich gegenüber, auf den im preußischen Staatsgebiet liegenden, aber vom Reich der Verwaltung und Unterhaltung Hamburgs unterstellten Stromstrecken die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei in der untersten Instanz auftragsweise hamburgischen Organen zu übertragen, auf der Stromstrecke vor Altona jedoch nur südlich des Leitdamms und der in § 9 Abs. 1 Buchstabe a des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hamburg vom 14. November 1908 (Köhlbrandvertrag) bezeichneten Dalbenlinie von der Landesgrenze im Osten bis zum Leitdamm und von da bis zur Stadtgrenze im Westen, darüber hinaus nur südlich der Regulierungslinie.Hamburg übernimmt die Kosten der Strom- und Schiffahrtpolizei und trägt insbesondere dafür Sorge, daß ein ausreichend breites Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offengehalten wird."
Zu § 30
Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf diesen Nachtrag entsprechende Anwendung.
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