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wzg_4eureka_eftabek•Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4EUREKA/EFTABek)
wzg_4eureka_eftabekWZG§4EUREKA/EFTABekLaw22.05.1992
Ausfertigungsdatum: 1992-05-22
Fundstelle: BGBl I 1992, 1024
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen
der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),
der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die
eingeführt sind (Anlage 4).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224).
Der Bundesminister der Justiz
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)
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