Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4WienBek)

wzg_4wienbekWZG§4WienBekLaw07.05.1974

Ausfertigungsdatum: 1974-05-07

Fundstelle: BGBl I 1974, 1066

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage Gemeinsames Prüfzeichen nach dem Wiener Übereinkommen vom 15. November 1972 über die Prüfung und Kennzeichnung von Gegenständen aus Edelmetallen

Das gemeinsame Prüfzeichen besteht aus der Darstellung einer Waage und einer Zahl aus arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendstel anzeigt, reliefartig auf einem schraffierten Untergrund, umgeben von einem Schild, das die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt:

(Inhalt: Nicht darstellbare Prüfzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1974, 1067)

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