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wzg_4wienbek•Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4WienBek)
wzg_4wienbekWZG§4WienBekLaw07.05.1974
Ausfertigungsdatum: 1974-05-07
Fundstelle: BGBl I 1974, 1066
Der Bundesminister der Justiz
Das gemeinsame Prüfzeichen besteht aus der Darstellung einer Waage und einer Zahl aus arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendstel anzeigt, reliefartig auf einem schraffierten Untergrund, umgeben von einem Schild, das die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt:
(Inhalt: Nicht darstellbare Prüfzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1974, 1067)
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