GVGAG HE 1878•Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz Vom 24. April 1878
Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz Vom 24. April 1878
GVGAG HE 1878GVGAG HE 1878Law24.04.1878
( §§ 1 bis 28)
§ 29
( §§ 30 bis 38)
(§ 39)
(1)
(1.)
(2.)
(3.)
(4.)
(2) ...
( §§ 40 bis 62)
§ 63
( §§ 64 bis 83)
§ 84
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.
( §§ 85 bis 86)
§ 87
(1) ...
(2) Über Beschwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer vom Gerichte verweigerten Beistandsleistung entscheiden die Oberlandesgerichte; eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt.
( §§ 88 bis 111)
§ 112
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
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