Gesetz zu dem Vertrage mit den Evangelischen Landeskirchen

EvLKiG1931,NIEvLKiG1931,NIGesetz29.06.1931

Gesetz zu dem Vertrage mit den Evangelischen Landeskirchen

Vom 26. Juni 1931 (Nds. GVBl. Sb. II S. 398 - VORIS 22300 04 00 00 000 -)(1)(2)

(1) Amtl. Anm.:

Preuß. Gesetzsamml. S. 107.(2) Amtl. Anm.:

Hinsichtlich der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vgl. Gesetz vom 18. 4. 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 369).

Art. 1 EvLKiG1931

(1) Dem in Berlin am 11. Mai 1931 unterzeichneten Vertrage des Freistaats Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen sowie dem dazugehörenden Schlußprotokolle vom gleichen Tage wird zugestimmt

(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 EvLKiG1931

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 13 des Vertrags in Kraft treten, ist in der Preußischen Gesetzsammlung bekanntzumachen. (1)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 29. Juni 1931 (Bek. vom 29. Juni 1931, Preuß. Gesetzsamml. S. 123).

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