Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommißsachen Vom 30. Dezember 1948

FideiV RPFideiV RPOrdinance30.12.1948

Eingangsformel

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) verordnet die Landesregierung von Rheinland-Pfalz:

§ 1

In Fideikommißsachen entscheiden als Auflösungsbehörde des ersten Rechtszuges für das Land Rheinland-Pfalz ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Koblenz, als Auflösungsbehörde des zweiten Rechtszuges eine beim Justizministerium zu bildende Spruchstelle, die aus drei vom Minister der Justiz zu bestimmenden Mitgliedern besteht.

§ 2

Für die Abwicklung der Fideikommisse und das Verfahren der Auflösungsbehörden gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, soweit nicht der Minister der Justiz etwas Abweichendes bestimmt.

§ 3 - (Aufhebungsbestimmung)

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