Gesetz Nr. 829 zum Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschifffahrtsgerichten Vom 21. April 1966

MoselSchGerAbkG SLMoselSchGerAbkG SLLaw21.04.1966

Einziger Artikel

Dem am 1. Februar 1966 in Düsseldorf, am 25. Februar 1966 in Mainz und am 9. März 1966 in Saarbrücken unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschifffahrtsgerichten wird zugestimmt.

Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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