GebNeuOG SH 4•Viertes Gesetz zur Neuordnung von Gemeindegrenzen (Viertes Gebietsneuordnungsgesetz) Vom 15. November 1973
Viertes Gesetz zur Neuordnung von Gemeindegrenzen (Viertes Gebietsneuordnungsgesetz) Vom 15. November 1973
GebNeuOG SH 4GebNeuOG SH 4Law15.11.1973
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 13 und 15 Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch LVO v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652 |
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Erster Teil Neuordnung von Gemeinden
§ 1 - Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Glückstadt
In die Stadt Glückstadt werden eingegliedert:
folgende in der Gemeinde Groß Kollmar gelegene Flurstücke:
Gemarkung Kollmar
Flur 1, Flurstücke 173/1, 172, 99, 2, 8, 9, 10/2, 10/3, 11 /1, 11 /2, 17/1, 16, 18/1, 19, 25, 26/1, 39/1, 39/2, 37, 38, 118/36, 123/36, 98 tw., 49/1, 48/1, 126/53, 129/54, 130/53, 131 /54, 127/53, 128/54, 62, 63, 66, 67, 74, 75, 77, 78, 88, 89, 91, 92, 95, 96/2, 100/1 halb, 40, 41, 42/3, 43/3, 44, 45/1, 50/2, 51/1, 52/1, 64/1, 65/1, 76/1, 90/1, 65/3,
Flur 37, Flurstücke 1 /5 und 1 /7 tw. ohne den Hafen Bielenberg,
Flur 2, Flurstücke 35/3, 38, 34/1, 101/33, 32/1, 99/30, 31 /3, 80/3, 79/2, 1 /2, 82/2, 111 /3;
folgende zur Gemeinde Herzhorn gehörende Flure: Gemarkung Bracke, Flure 2 und 3;
folgende in der Gemeinde Engelbrechtsche Wildnis gelegene Flurstücke:
Gemarkung Engelbrechtsche Wildnis
Flur 1, Flurstücke 1/1, 1/2, 150/1, 150/2, 3/2, 3/3, 9/2, 147/7, 154/2, 9/3, 147/8, 8/1, 8/2, 8/3, 10/1, 12/1, 12/2, 12/3, 12/4, 223/148, 8/4, 8/5, 204/13, 13/2, 13/3, 13/4, 13/5, 13/6, 14/2, 14/3, 14%4, 14/5, 19/1, 19/2, 19/3, 19/4 tw., 19/5, 19/6, 7, 147/2, 263/8, 21 /1, 21 /3, 21 /4, 23/2, 23/3, 23/4, 23/5, 23/6, 25/1, 25/3, 25/4, 25/5, 25/6, 20/1, 20/2, 26/1, 26/2, 26/5, 26/6, 26/7, 26/8, 26/9, 148/3, 34/2, 232/35, 35/1, 35/2, 35/3, 35/4, 267/35, 268/35, 271 /35, 124/2 tw., 124/3, 128/1, 130/1, 131, 132/1, 134, 136/1, 146/15, 151/1 tw., 144/2 tw., 145, 148/4tw., 149/1 halb/tw.,
Flur 6, Flurstücke 19, 20/1, 20~ 2, 23, 24, 25, 30, 31 /2, 31 /3, 55/37, 56/38, 57/39,
Flur 7, soweit sie zum Gebiet der Gemeinde Engelbrechtsche Wildnis gehört,
Flur 8, ausgenommen die Flurstücke 69, 74/1, 75, 76, 77, 78, 80, 81 /1, 81 /2, 81 /3, 81 /4, 82/2, 84/1, 85/1, 87/1, 88, 89/1, 89/3, 89/4, 96, 97, 100/79, 101 /79, 117/95 halb tw., 136/92 tw., 138/81,142/91, 144/68,145/68, 148/70, 149/70, 150/71,151 /71,
Flure 9 und 10;
folgende in der Gemeinde Blomesche Wildnis gelegene Flurstücke:
Gemarkung Blomesche Wildnis
Flur 2, Flurstücke 77/3, 78/1, 78/2, 162/78, 163/78,164/78, 165/78, 77/4, 283/126 tw.,
Flur 4, ausgenommen die Flurstücke 51/1, 51/2, 53/1, 53/2, 54/1, 54/2, 55/1, 55/2, 55/3, 55/4, 57/1, 57/2, 58/1, 58/2, 59/1, 59/2, 60, 62, 64/1, 64/2, 64/3, 65, 66/1, 66/2, 67/2, 67/3, 71/2 tw., 183/52, 190/61, 191 /63, 216/54,
die Flur 5, Gemarkung Blomesche Wildnis, soweit sie zum Gebiet der Gemeinde Blomesche Wildnis gehört, mit Ausnahme der Flurstücke 6/2, 6/7, 6/8, 6/9, 6/10, 7/1, 7/2, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15/1, 17/1, 19, 20/1, 21/1, 23/1, 23/2, 27/2, 27/3, 29, 33, 34, 35, 45/10, 45/1 1, 45/12, 45/13, 87 tw., 101 /25, 134/30, 138/30, 139/30, 140/31, 92/32, 150/11,151 /88, 157/5,
die Flur 7, Gemarkung Blomesche Wildnis, mit Ausnahme der Flurstücke 1/2, 1/, 1/4,4/1, 6/1, 6/2, 6/3, 7/2, 10, 11, 12, 13/1, 13/2, 16/1, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24/1, 25/1, 29/2, 30/2,.32/1, 74/1, 77, 78, 82/1, 83/1, 87/1, 91 /2, 91 /, 95, 96, 97/1, 100/1, 100/2, 102, 103/1, 106/1, 108 halb, 180/6, 182/6, 197/72, 198/73, 201 /74, 206/86, 209/87, 216/107, 217/107, 218/101, 3/2;
die zur Gemeinde Borsfleth, Gemarkung Blomesche Wildnis, Flur 5, gehörenden Flurstücke 2, 3 und 4 sowie die in der Gemarkung Blomesche Wildnis, Flur 7, gelegene Exklave der Gemeinde Borsfleth.
§ 2 - Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Eckernförde
In die Stadt Eckernförde werden eingegliedert:
folgende in der Gemeinde Barkelsby gelegene Flurstücke:
Gemarkung Louisenberg
Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke 58/6, 58/5, 60/2, 61/1, 65/12, 65/11, 65/7, 65/8, 65/9, . 65/5, 65/10, 66/3, 66/2, 70/3, 73/1, 65/1, 74/2 tw.,41/13,41/9, 1/11, 1/12, 1/6, 1/9, 1/10, 1/5, 1 /4, 1 /8, 2/1, 41 /22, 41 /17, 40/3, 75/6, 39/5, 10/3 tw.,
Flur 2, Flurstücke 3/3 tw., 4/3, 4/5, 5/1, 6/1, 12 tw.;
folgende in der Gemeinde Gammelby gelegene Flurstücke:
Gemarkung Roegen
Flur 2, Flurstücke 32/1, 34, 37/2, 37/5, 37/3; Gemarkung Gammelby
Flur 4;
folgende in der Gemeinde Windeby gelegene Flurstücke:
Gemarkung Friedensthai Flur 2, Flurstück 43, Gemarkung Windeby
Flur 6, Flurstücke 11 /3, 9/3, 9/5, 9/6, 9/4;
folgende in der Gemeinde Goosefeld gelegene Flurstücke:
Gemarkung Marienthal
Flur 1, Flurstücke 5/1 tw., 4/1, 8/3 tw., 8/4, 8/5, 33/3 tw., 32/9, 32/10, 32/8,
Flur 2, Flurstücke 28/1 tw., 27 tw., 20/2 tw., 23 und 24tw.
§ 3 - Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Südstormarn
(1) In die Gemeinde Glinde werden eingegliedert:
folgende in der Gemeinde Schönningstedt gelegene Flurstücke
Gemarkung Schönningstedt
Flur 10, Flurstücke 3 tw., 4/1 tw., 5 tw., 31/4 tw., 25/1 tw., 32 tw., 1, 33/1 tw., 55/22, 54/22, 52/l7tw.,
Flur 2, Flurstücke 36, 37/1, 35/1 tw., 3011 tw., 38 tw.;
folgende in der Gemeinde Stemwarde gelegene Flurstücke:
Gemarkung Stemwarde
Flur 6, Flurstücke 10/1 tw., 49 tw., 181 tw., 182 tw., 177, 180,178, 179, 9, 191 tw., 50/2 tw.
(2) In die Stadt Reinbekwerden eingegliedert:
die Gemeinde Schönningstedt mit Ausnahme der nach Absatz 1 in die Gemeinde Glinde eingegliederten Gemeindeteile;
folgende in der Gemeinde Glinde gelegene Flurstücke:
Gemarkung Glinde
Flur 3, Flurstücke 6 tw., 2/1 tw., 2/2 tw., 2/3 tw., 2/4 tw., 5/25, 21 /1 tw., 114/5, 118/5, 123/5, 122/5, 110/5, 109/5, 4/1, 4/2, 4/3, 4/4, 4/5, 4/6, 4/7, 4/8, 4/9, 4/10, 4/1 1, 4/12, 5/18, 5/19, 5/20, 58/5, 59/5, 60/5, 61 /5, 62/5, 63/5, 64/5, 65/5, 66/5, 67/5, 68 % 5, 69/5, 70/5, 71 /5, 72/5, 105/5, 104/5, 103, 5, 5i 10, 5i 9, 101 /5, 5/21, 5/22, 5/23, 5/24, 5/17, 5/5, 5/6, 5/7, 5/8, 97/5, 5/1, 5/2, 99/5, 100/5, 78/5, 79/5, 80/5, 81/5, 82/5, 5/11, 5/13, 5/14, 5/15, 5/16, 85/5, 86/5, 87/5, 88/5, 5/3, 5/4, 90/5, 91 /5, 92/5; 93/5,
Flur 2, Flurstücke 3 tw., 4 tw., 20/6 tw., 32/9 tw., 45/17 tw., 19 tw., 6/2, 6/3, 6/4, 6/5, 6/6, 6/7, 6/8, 6/9, 6/10, 6/11, 6/12, 6/13, 6/14, 6/15, 6/16, 6/17, 6/18, 6/19, 6/20, 8/1, 8/2, 8/4, 8/5, 8/6, 8/8, 8/9, 8/11, 8/12, 8/13, 8/15, 8/16, 8/18, 8/19, 8/20, 8123, 8/24, 8/26, 8/28, 8/29, 8131, 8/33, 8/34, 8/36, 8/37, 8/38, 8/39, 8/40, 8/41, 8/42, 8/43;
folgende in der Gemeinde Stemwarde gelegene Flurstücke:
Gemarkung Stemwarde Flur 4, Flurstück 84,
Flur 5, Flurstücke 138, 139/1, 139/2, 140/1, 140/2, 141, 142, 143/1, 143/2, 144/2, 144/3, 144/4, 145/1, 145/2, 146/1, 147/1, 147/2, 148, 149, 150, 151,152, 153, 154, 155, 156,
Flur 6 mit Ausnahme der nach Absatz 1 Nr. 2 in die Gemeinde Glinde eingegliederten Gemeindeteile und der Flurstücke 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174/1,174/2,175/1,175/2, 176,
Zweiter Teil Überleitungsbestimmungen
§ 4 - Grenzkommission
(1) Werden bei der Neuordnung von Gemeinden nach diesem Gesetz Flurstücke teilweise in eine andere Gemeinde eingegliedert, so wird der Grenzverlauf innerhalb des Flurstückes durch eine Grenzkommission festgesetzt.
(2) Die Grenzkommission wird gebildet durch drei Vertreter der abgebenden Gemeinde und der aufnehmenden Gemeinde. Wird eine Gemeinde durch Eingliederung in verschiedene Gemeinden aufgelöst, wird die Grenzkommission durch je drei Vertreter der aufnehmenden Gemeinden gebildet.
(3) Kommt ein Mehrheitsbeschluß über den Grenzverlauf nicht zustande, so entscheidet das Innenministerium*).
Fußnoten
*)
§§ 4, 13 und 15 Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch LVO v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652
§ 5 - Rechtsstellung des Personals
(1) Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der aufgelösten Gemeinde Schönningstedt richtet sich nach den §§ 36 und 37 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Auf Angestellte, Arbeiter und Auszubildende ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Änderungskündigung darf gegenüber Angestellten und Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis von Neuordnungsmaßnahmen aufgrund dieses Gesetzes berührt wird, auf die Dauer von fünf Jahren seit dem Wechsel des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers nicht ausgesprochen werden. Günstigere tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 6 - Rechtsstellung des Bürgermeisters der Gemeinde Schönningstedt
Der hauptamtliche Bürgermeister der Gemeinde Schönningstedt tritt in den einstweiligen Ruhestand. Seine Versorgung richtet sich nach § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Gemeindeordnung. Im übrigen bleiben die beamtenrechtlichen Vorschriften unberührt.
§ 7 - Personalvertretung
Der Personalrat in der Verwaltung der aufgelösten Gemeinde Schönningstedt übt seine bisherigen Aufgaben für die Dauer von sechs Monaten nach Vollzug der Auflösung weiterhin aus; soweit seine Mitwirkung oder Mitbestimmung bei der Durchführung des § 5 nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes erforderlich ist.
§ 8 - Zuständigkeit der Wahlorgane
(1) Die Wahlorgane der Gemeinden, in die nach den §§ 1 bis 3 Gebiete eingegliedert werden, sind im Bereich ihrer sachlichen Zuständigkeit in dem ab 1. Januar 1974 bestehenden Wahlgebiet örtlich zuständig.
(2) Die Gemeindevertretungen dieser Gemeinden wählen bis zum 15. Dezember 1973 die Beisitzer der Gemeindewahlausschüsse. Dabei sollen die in dem ab 1. Januar 1974 bestehenden Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden. Vor der Wahl sind die Vertretungen der Gemeinden, die ganz oder teilweise eingegliedert werden, zu hören,
§ 9 - Wohnsitzregelung
Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt in einer Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, wird die Dauer des Wohnens oder Aufenthalts in dem aufgenommenen Gebiet auf die Dauer des Wohnens oder Aufenthalts in der aufnehmenden Gemeinde angerechnet.
§ 10 - Ortsrecht
(1) Die Bebauungspläne der Gemeinde Schönningstedt gelten als Bebauungspläne der aufnehmenden Gemeinden weiter.
(2) Die Überleitung des Ortsrechts im übrigen richtet sich nach den §§ 63 und 70 des Landesverwaltungsgesetzes.
§ 11 - Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung
(1) Rechtsnachfolger der Gemeinde Schönningstedt ist die Stadt Reinbek.
(2) Soweit aufgrund der §§ 1 bis 3 Gemeindeteile in andere Gemeinden eingegliedert werden, können die beteiligten Gemeinden Auseinandersetzungsverträge schließen. Im übrigen ist für die Auseinandersetzung § 16 der Gemeindeordnung anzuwenden.
§ 12 - Förderungspflicht der aufnehmenden Gemeinden
(1) Die aufnehmenden Gemeinden sind verpflichtet, das Gebiet der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile so zu fördern, daß die Weiterentwicklung dieses Gebietes gewährleistet bleibt.
(2) Im Gebiet der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile sind die Planungen, die durch Beschlüsse der Vertretungen dieser Gemeinden bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes festgelegt waren, auch in Zukunft weiter zu verfolgen und zu fördern, soweit sie nicht der Gesamtentwicklung der aufnehmenden Gemeinde zuwiderlaufen. Diese Pflicht der aufnehmenden Gemeinden erstreckt sich insbesondere auf die Durchführung beschlossener oder bereits begonnener Maßnahmen.
(3) Von den aufnehmenden Gemeinden sind die angesammelten Rücklagen einer eingegliederten Gemeinde ausschließlich in deren bisherigem Gebiet zu verwenden.
§ 13 - Realsteuerhebesätze
In Gebieten von Gemeinden und Gemeindeteilen, die nach diesem Gesetz in Gemeinden eingegliedert werden, dürfen die Realsteuerhebesätze des Rechnungsjahres 1973 bis zum 31. Dezember 1979 nicht zum Nachteil der Realsteuerpflichtigen geändert werden. Das Innenministerium*) wird ermächtigt, bei einer bundesrechtlichen Neuregelung der Besteuerungsgrundlagen durch Verordnung die Übergangsregelung anzupassen.
Fußnoten
*)
§§ 4, 13 und 15 Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch LVO v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652
§ 14 - Ortsbeiräte
Bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Regelung über Ortsbeiräte werden vorläufig Ortsbeiräte gebildet
in der Stadt Glückstadt für die Gebiete der eingegliederten Teile der Gemeinden Blomesche Wildnis, Engelbrechtsche Wildnis und Herzhorn,
in der Stadt Eckernförde für das Gebiet der eingegliederten Teile der Gemeinden Barkelsby und Gammelby sowie
in der Stadt Reinbek für die Gebiete der eingegliederten Gemeinde Schönningstedt und des eingegliederten Teiles der Gemeinde Stemwarde.
Dritter Teil
§ 15 - Ermächtigung
(1) Das Innenministerium*) wird ermächtigt, durch Verordnung die Landesverordnung über Ortsbeiräte vom 6. Februar 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 39) und die Landesverordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ihren Dienstort aufgrund des Zweiten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken vom 23. Dezember 1969 wechseln müssen, vom 1. Oktober 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 277) für entsprechend anwendbar zu erklären.
(2) Der Innenminister wird ermächtigt, Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Fußnoten
*)
§§ 4, 13 und 15 Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch LVO v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652
§ 16 - Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird wie folgt geändert:
§ 54 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Scheidet ein hauptamtlicher Bürgermeister aufgrund einer Grenzänderung nach § 15 Abs. 1 aus seinem Amt aus, so richtet sich seine Rechtsstellung nach Absatz 2 Satz 2 bis 4."
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. z. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Wegen der Rechtsfolgen der Abberufung oder des Ausscheidens aus dem Amt aufgrund einer Grenzänderung nach § 15 Abs. 1 gilt § 54 Abs. 2 und 3 entsprechend."
§ 17 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Bestimmungen am 1. Januar 1974 in Kraft.
(2) Die §§ 8, 11 Abs. 2, §§ 15 und 16 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
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