bsvwvbund_01062005_D630201171•Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)
bsvwvbund_01062005_D630201171Administrative Regulation01.06.2005
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz
(BRKGVwV)
Vom 1. Juni 2005
Geändert durch die erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
vom 12. November 2013 (GMBl S. 1258) ,
die zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 2019,
die dritte allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 21.09.2021 (GMBl 2021 Nr. 56, S. 1212) und
durch die vierte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 16.11.2021 (GMBl 2021 Nr. 64/65, S. 1390)
fünfte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 1.12.2022 (GMBl 2022 Nr. 43, S. 976)
Fundstelle: GMBl 2019 Nr. 9, S. 154
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Zu § 1 Geltungsbereich
1 Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung unmittelbar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommt.
1.2.1 1§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 zählt die Bestandteile der Reisekostenvergütung abschließend auf. 2Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. 3§ 1 Abs. 2 Nr. 6 nennt zwei besondere Formen der Reisekostenvergütung. 4Während die Aufwandsvergütung von geringerem Aufwand als allgemein üblich bei bestimmten Dienstgeschäften ausgeht, fasst die Pauschvergütung eine Vielzahl gleichartiger Dienstreisen in einer pauschalen Reisekostenerstattung zusammen.
1.2.2 Der gesetzliche Begriff der Fahrtauslagen (§ 11 Abs. 5 u.a.) beinhaltet Fahrt- und Flugkosten nach § 4 und Wegstreckenentschädigung nach § 5.
Zu § 2 Dienstreisen
2.1.1 Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen.
2.1.2 Die Erledigungen von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort sind Dienstreisen.
2.1.3 1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. 2Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. 3Zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gehören alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. 4Dies ist unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen. 5Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist Dienstort der neue Beschäftigungsort. 6Bei Telearbeit oder mobilem Arbeiten gilt die Dienststätte als Dienstort.
2.1.4 1Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben. 2Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinn ist damit auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung (auch Ferienwohnung) besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. 3Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnortes liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (z. B. der Urlaubsort).
2.1.5 1Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird. 2Dienst-, Wohn- und Geschäftsort können ein und dieselbe politische Gemeinde sein.
2.1.6 1Die Anordnung oder Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und soll grundsätzlich vor dem Antritt der Dienstreise erfolgen. 2Ist der Wohnort (Wohnung nach Textziffer 2.2.1) ein anderer als der Dienstort, bedarf es für Dienstreisen zwischen dem Wohn- und dem Dienstort der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung. 3Bei länger dauernden Dienstgeschäften an demselben auswärtigen Geschäftsort hat die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise für den Gesamtzeitraum zu erfolgen.
2.1.7 1Für eine Dienstreise einer Richterin oder eines Richters zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihr oder ihm übertragen ist, sowie zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung. 2Gleiches gilt bei Dienstreisen
2.1.8 1Reisen der Gleichstellungsbeauftragten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind Dienstreisen, die grundsätzlich einer Anordnung oder Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz bedürfen. 2Das für das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) federführende BMFSFJ hat jedoch auf Seite 24 unter V.5.a) seines Rundschreibens vom 6. Januar 2017 zum BGleiG hinsichtlich der zur Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten durchzuführenden Dienstreisen ausgeführt, dass aufgrund der in § 24 Abs. 2 Satz 1 BGleiG normierten Weisungsfreiheit nur eine vorherige Anzeige dieser Dienstreisen gegenüber der Dienststellenleitung erforderlich ist. 3Hieraus folgt, dass diese Dienstreisen als solche zu betrachten sind, für die nach dem Wesen des Dienstgeschäfts eine Anordnung oder Genehmigung nicht in Betracht kommt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz). 4Diese Dienstreisen sollen aber aus haushalts-, reisekosten- und versicherungsrechtlichen Gründen angezeigt werden. 5Für Auslandsdienstreisen und Dienstreisen zu Veranstaltungen von privaten Dritten sind weiterhin Dienstreisegenehmigungen notwendig.
2.1.9 1Bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Dienstreise ist zu prüfen, ob die Dienstreise notwendig und der Vorrang von Telefon- und Videokonferenzen vor Dienstreisen beachtet ist. 2Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Dienstreise sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
2.1.10 1Bei der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise sind neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Fürsorge auch die Grundsätze der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. 2Die Fürsorgepflicht kann u. a. auf die Festlegung des Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben, wenn dadurch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gewährleistet werden kann. 3Auch kann anstelle einer mehrtägigen Dienstreise die Anordnung mehrerer eintägiger Dienstreisen zur Berücksichtigung besonderer familiärer Situationen beitragen.
2.1.11 1Eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen kann auch allgemein erteilt werden (z. B. für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art). 2Eine solche Anordnung oder Genehmigung soll die Art der Dienstgeschäfte, ggf. zu nutzende Beförderungsmittel sowie die Dauer der Genehmigung nennen. 3Einer nochmaligen Einzelanordnung bedarf es nicht, wenn sich auswärtige Dienstgeschäfte aus z. B. Dienst- oder Einsatzplänen unzweifelhaft ergeben.
2.2.1 1Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist die Wohnung oder Unterkunft, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, an Tagen, an welchen sie in der Dienststätte Dienst zu leisten haben. 2Eine weitere Wohnung, insbesondere die am Familienwohnsitz von Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfängern, die nicht täglich an ihren Familienwohnort zurückkehren, bleibt unberücksichtigt.
2.2.2 Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist.
2.2.3 1An den im persönlichen Arbeitszeitmodell festgelegten Telearbeitstagen bestimmen sich Beginn und Ende der Dienstreise nach dem Ort des genehmigten Telearbeitsplatzes. 2An festgelegten Präsenztagen gilt § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Textziffern 2.2.1 und 2.2.2. 3Bei Telearbeit ohne festgelegte Präsenztage, beim Tausch von Telearbeits- und Präsenztagen sowie bei mobilem Arbeiten gilt immer die Wohnung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Textziffern 2.2.1 und 2.2.2.
Zu § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
3.1.1 1Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. 2Hierauf ist bereits im Genehmigungsverfahren zu achten. 3Hinsichtlich der Dauer sind Dienstreisende ggf. darauf hinzuweisen, dass abweichend von den aus persönlichen Gründen gewählten tatsächlichen Reisezeiten die Reisekostenvergütung nur eine zeitgerechte An- und Abreise berücksichtigen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1). 4Bei Telearbeit und mobilem Arbeiten sind die Fahrten zwischen der Dienststätte und dem Ort der Telearbeit oder des mobilen Arbeitens private Fahrten von und zur Arbeit und reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig. 5Ist die Wohnung nach § 2 Abs. 2 an festgelegten Telearbeitstagen eine andere als an den Präsenztagen und werden diese privaten Fahrten zur Aufnahme der Telearbeit oder Präsenz mit Dienstreisen verbunden, sind nur die durch die Erledigung des Dienstgeschäfts zusätzlich entstehenden Kosten erstattungsfähig; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt. 6Beim mobilen Arbeiten besteht nur eine Wohnung nach § 2 Abs. 2. 7Werden Fahrten im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten mit Dienstreisen verbunden, sind nur die zusätzlich durch die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten erstattungsfähig; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.
3.1.2 1Notwendig sind auch Reisekosten, die durch umweltverträgliches und nachhaltiges Reisen entstehen. 2Beanspruchen Dienstreisende umweltverträgliche und nachhaltige Reisemittel, die insbesondere zur Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen beitragen (z.B. durch Nutzung der Bahn, Übernachtung in umweltfreundlichen Hotels), so sind die dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift erstattungsfähig.
Zu § 3a Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung
3a § 3a betrifft ausschließlich die Bescheiderstellung und hat keine Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr. Zur Qualitätssicherung sind regelmäßig Stichprobenkontrollen durchzuführen.
Zu § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
4.1.1 Zu den Fahrtkosten gehören auch die Auslagen für
4.1.2 1Die Kosten von Bahnreisen werden auch dann erstattet, wenn sie höher sind als die Kosten eines anderen Reisemittels. 2Die Reisestellen dürfen auch bei höheren Kosten vorrangig Bahnreisen buchen. 3Höhere Kosten können nicht nur bei den eigentlichen Fahrtkosten, sondern insbesondere auch durch zusätzliche Übernachtungskosten oder zusätzliches Tagegeld entstehen. 4Dienstreisende dürfen weder aus wirtschaftlichen Gründen noch wegen eines Arbeitszeitgewinns auf eine Flugbuchung verwiesen werden. 5Diese Regelungen gelten auch für Fahrten im grenznahen Raum sowie für gut angebundene Großstädte in Nachbarstaaten (wie z.B. Paris oder Brüssel), bei denen die Bahn als alternatives Reisemittel zum Flugzeug zur Verfügung steht.
4.1.3 1Eine mindestens zweistündige Fahrzeit liegt vor, wenn bei Bahnfahrten für die einfache Strecke der Zeitraum von der planmäßigen Abfahrt bis zur planmäßigen Ankunft einschließlich Umsteigezeiten zwei Stunden beträgt. 2Fahrzeiten für Zu- und Abgänge mit Bus, Straßen-, U- und S-Bahn bleiben unberücksichtigt. 3Für die Berechnung der Fahrzeit ist grundsätzlich die planmäßige Abfahrt von bzw. die Ankunft an dem dem Dienstreisebeginn bzw. dem Dienstreiseende nächstgelegene Bahnhof maßgebend. 4Liegt eine mindestens zweistündige Fahrzeit vor und wird Dienstreisenden der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nächsthöhere Klasse zuerkannt, gilt dies von Anfang an. 5§ 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
4.1.4 Flugkosten werden erstattet, wenn der Flug aus dienstlichen Gründen (z.B. terminbedingt, dienstlich bereitgestellte Flugkontingente) oder aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Kosten) gewählt wird.
4.1.5 Flugkosten können in Ausnahmefällen erstattet werden, wenn sich aufgrund der Flugzeugbenutzung die Dauer der Dienstreise erheblich reduziert und dadurch zwingende Familienpflichten (notwendige Betreuung der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden können und eine Alternative zur Betreuung durch den Dienstreisenden nicht besteht.
4.1.6 1Dienstliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 können auch vorliegen, wenn der körperliche oder gesundheitliche Zustand Dienstreisender das Benutzen einer höheren Klasse rechtfertigt. 2Dies berücksichtigt, dass solche Beeinträchtigungen im Gegensatz zu § 4 Abs. 3 auch vorübergehend vorliegen können. 3Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse werden ebenfalls erstattet, wenn Dienstreisende z. B. ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mussten, das nur diese Klasse führt oder dessen andere Klassen ausgebucht waren. 4Haben Dienstreisende mit Anspruch auf Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse freiwillig die niedrigere Klasse benutzt, werden Fahrtkosten auch nur für diese Klasse erstattet.
4.2.1 1Bei der Erstattung der entstandenen Kosten ist regelmäßig der jeweilige Normalpreis abzüglich des dem Bund gewährten Rabatts zugrunde zu legen. 2Es ist jedoch bei der Reisevorbereitung zu berücksichtigen, dass im Einzelfall auch besondere Ermäßigungen, z. B. solche durch frühzeitige Buchung und sonstige Festlegungen wie Zugbindung, in Anspruch genommen werden können.
4.2.2 1Die Kosten einer BahnCard sind zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. 2Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen. 3Auf das Rundschreiben des BMI vom 19. September 2018 – D6 – 30201/7#2 wird hingewiesen.
4.2.3 1Vergünstigungen aus Bonusprogrammen, die auf dienstlicher Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beruhen, sind ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. 2Sie dürfen auch dann nicht privat genutzt werden, wenn sie zu verfallen drohen.
4.2.4 1Dienstreisende haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, wenn sie z. B. privat oder dienstlich beschaffte Fahrkarten (Netz- oder Zeitkarten, Jobtickets) bzw. Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen (§ 228 SGB IX) nicht nutzen. 2Sie haben keinen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer dienstlich genutzten privaten Fahrausweise.
4.4.1 1Mietwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Erledigung eines Dienstgeschäfts bei einem gewerblichen Anbieter angemietet oder geleast werden. 2Für ohnehin durch Dienstreisende genutzte Miet- oder Leasingkraftfahrzeuge, die nur gelegentlich für Dienstreisen genutzt werden, gelten die Entschädigungsregelungen des § 5.
4.4.2 1Triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens liegen vor, wenn zur Erledigung des Dienstgeschäfts weder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel genutzt werden können noch ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung steht. 2Als triftige Gründe können auch wirtschaftliche Gründe berücksichtigt werden, soweit die Mietwagennutzung auf Verlangen der Dienstreisenden erfolgt. 3Vorzugsweise soll ein Elektrofahrzeug angemietet werden. 4Grundsätzlich können nur die Kosten für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges der unteren Mittelklasse erstattet werden. 5Bei der Nutzung von Carsharing-Anbietern sind nur die Fahrtkosten erstattungsfähig. 6Die Erstattung von nutzungsunabhängigen Gebühren (z.B. Jahresgebühren oder Mitgliedsbeiträgen) ist ausgeschlossen. 7Die Anerkennung triftiger Gründe ist in der Regel vor Antritt der Dienstreise zu beantragen.
4.4.3 1Triftige Gründe für eine Taxibenutzung liegen insbesondere vor, wenn
das Benutzen dieses Beförderungsmittels für Zu- und Abgang sowie Fahrten am Geschäftsort notwendig machen. 2Ortsunkundigkeit und widrige Witterungsverhältnisse sind keine triftigen Gründe.
4.4.4 1Liegt ein triftiger Grund nach den Textziffern 4.4.2 und 4.4.3 nicht vor, richtet sich die Reisekostenvergütung nach § 5 Abs. 1. 2In diesen Fällen ist die Angabe der gefahrenen Kilometer oder die Angabe der mit dem Taxi gefahrenen Strecke (Start- und Zieladresse) erforderlich.
Zu § 5 Wegstreckenentschädigung
5 Mit der Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 5 sind auch die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten.
5.1.1 1Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. 2Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere auf Grund der Verkehrsverhältnisse (z. B. Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden. 3Wegstreckenentschädigung wird auch für dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich der Fahrten zu und von der Unterkunft gewährt.
5.1.2 1Benutzen Dienstreisende für Fahrten zum und vom Bahnhof/Flughafen ein privates Kraftfahrzeug, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 gewährt. 2Diese Wegstreckenentschädigung wird auch für die sog. Leerfahrt gewährt.
5.1.3 1Der Höchstbetrag in Höhe von 130 Euro/150 Euro berücksichtigt die Wegstreckenentschädigung für die gesamte Dienstreise. 2Als dienstliche Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten auch, wenn durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges zwingende Familienpflichten wahrgenommen werden können (notwendige Betreuung der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen nahen Angehörigen) und eine Alternative zur Betreuung durch den Dienstreisenden nicht besteht. 3Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
5.1.4 1Dienstreisende sind vor Antritt der Dienstreise darauf hinzuweisen, dass bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges, für das Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 gewährt werden kann, Sachschadensersatz durch den Dienstherrn nur nach den hierfür geltenden Bestimmungen geleistet werden kann. 2Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
5.1.5 Als Kraftfahrzeuge gelten auch Elektrofahrräder und Elektroscooter, die der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegen.
5.2.1 1Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftwagens kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte getroffen werden. 2Auch in den Fällen, in denen eine Genehmigung der Reise nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt, bedarf es einer entsprechenden vorherigen Anerkennung.
5.2.2 1Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder die Benutzung eines Kraftwagens nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts notwendig ist und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
3Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Kauf oder Leasing) dauerhaft verzichtet werden kann.
5.2.3 Von der reisekostenrechtlichen Entscheidung über die gemäß § 5 BRKG zustehende Wegstreckenentschädigung ist der Umfang der daneben zustehenden Sachschadenserstattung nach den hierfür geltenden Bestimmungen im Schadensfall abhängig.
5.3.1 1Benutzen Dienstreisende mindestens zwei Mal innerhalb eines Monats ein Fahrrad, wird als Wegstreckenentschädigung für jeden maßgeblichen Monat ein Betrag in Höhe von fünf Euro gewährt. 2Die zweimalige Nutzung eines Fahrrades innerhalb eines Monats bezieht sich auf zurückgelegte Einzelstrecken und nicht auf die Zahl der Dienstreisen. 3Das Vorhandensein der Voraussetzung ist monatlich nachträglich anzuzeigen. 4Werden im Einzelfall höhere Kosten (z. B. Mietfahrrad) nachgewiesen, werden diese erstattet.
Zu § 6 Tagegeld
6.1.1 1Die Verweisung auf das Einkommensteuergesetz (EStG) stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte steuerlich abzugsfähigen Pauschbeträge (§ 9 Absatz 4a Satz 3 EStG) ab. 2Hat der Beschäftigte keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Verpflegungspauschalen entsprechend.
6.1.2 Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch, gilt entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie, dass zur Festsetzung der Dauer der Dienstreise die Abwesenheitszeiten im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 3 EStG zusammenzurechnen sind.
6.1.3 Eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 ist als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt.
6.2.1 Ein Einbehalt für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung erfolgt, wenn es sich im Einzelnen um vollwertige Mahlzeiten einschließlich Getränk zu den üblichen Essenszeiten nach inländischen Maßstäben handelt.
Hinweis:
Auf die jeweils geltenden lohnsteuerrechtlichen Regelungen zur Versteuerung eines gegebenenfalls eintretenden geldwerten Vorteils wird hingewiesen.
Zu § 7 Übernachtungsgeld
7.1.1 Übernachtungsgeld wird entweder pauschal gewährt, wenn keine oder geringere Kosten als 20 Euro entstanden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1) oder in Höhe entstandener notwendiger Kosten (§ 7 Abs. 1 Satz 2).
7.1.2 Übernachtungsgeld wird nicht bei Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte gewährt, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (z. B. Nachtfahrten, Nachtkontrollen, Schichtdienst), also eine Übernachtung nicht vorliegt.
7.1.3 1Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 70 Euro nicht überschritten wird. 2Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. 3Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle diese bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat. 4Dies gilt auch, wenn sie die Zimmerreservierung selbst durchführt (auch von dort beauftragtes Reisebüro) oder Dienstreisende Zimmer aus einem von der Reisestelle herausgegebenen Hotelverzeichnis buchen. 5Bei der Feststellung der Angemessenheit bleiben Anteile für die Verpflegung, z. B. Frühstück, unberücksichtigt.
7.1.4 1Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, werden unter Beachtung des § 6 Abs. 2 erstattet, unabhängig davon, ob der Inklusivpreis nach Übernachtungs- und Frühstücksanteil getrennt auf derselben Rechnung ausgewiesen ist; vorausgesetzt, der Frühstücksanteil ist nicht als gesonderte Wahlleistung erkennbar. 2Beinhaltet der Zimmerpreis neben dem Frühstück weitere Verpflegungskosten (sog. Halb- oder Vollpension), wird dieser ebenfalls unter Beachtung des § 6 Abs. 2 als Übernachtungskosten erstattet.
7.1.5 1Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender in einem Mehrbettzimmer, sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen. 2Übernachten Dienstreisende mit nicht erstattungsberechtigten Personen in einem Zimmer, ist der Preis erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung eines Zimmers zu zahlen wäre; ohne Nachweis sind die Übernachtungskosten gleichmäßig auf die Personen aufzuteilen.
7.1.6 Übernachtungskosten in Beherbergungsbetrieben mit einem Umweltsiegel oder Zertifikat für Klima- und/oder Umweltfreundlichkeit sind über dem notwendigen Übernachtungsgeld nach Textziffer 7.1.3 Satz 1 erstattungsfähig, sofern das Hotelverzeichnis diesen Ort nicht führt bzw. das Hotelverzeichnis für diesen Ort kein umweltzertifiziertes Hotel ausweist.
7.2.1 1Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, wird für dieselbe Nacht Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mussten. 2Dieses gilt sinngemäß auch, wenn bei der Benutzung von Beförderungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) eine zusätzliche Übernachtung erforderlich wird. 3Textziffer 7.1.3 ist anzuwenden.
Zu § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
8.1 1Die Ermäßigung nach § 8 Satz 1 gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort. 2Die Dauer der Dienstreise wird durch eine Zwischendienstreise oder ein privates Verlassen des Geschäftsortes nicht unterbrochen. 3Im Übrigen hat die Behörde z. B. bei Urlaub und Krankheit zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Beendigung der Dienstreise anzuordnen. 4In diesem Fall beginnt die vierzehntägige Frist mit dem Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort von neuem. 5Zum Aufenthalt am Geschäftsort zählen alle Tage zwischen dem Hinreise- und dem Rückreisetag.
8.2 „Besondere Fälle“ im Sinne des § 8 Satz 1 zweiter Halbsatz liegen vor, wenn wegen der Art des Dienstgeschäfts die notwendigen Auslagen für Verpflegung nicht aus dem ermäßigten Tagegeld bestritten werden können, dies gilt z. B. wenn besondere Belange im Sicherheitsbereich zu berücksichtigen sind; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
8.3 1Wird eine Heimfahrt an einen anderen Ort als den Wohnort durchgeführt, kann entsprechend § 8 Satz 4 ein Tagegeld für die Zeit des Aufenthalts an diesem Ort nicht gewährt werden. 2Als Reisebeihilfe werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einer Heimfahrt zur Wohnung erstattungsfähig wären.
Zu § 9 Aufwands- und Pauschvergütung
9.1.1 1Aufwandsvergütung soll vor allem in Fällen festgesetzt werden, in denen regelmäßig aufgrund der besonderen Art des Dienstgeschäfts (z. B. regelmäßige Dienstreisen an den gleichen Geschäftsort oder in ein gleich bleibendes Gebiet) oder der Ausführung der Dienstreisen (z. B. Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung) offenkundig geringere Aufwendungen für Verpflegung und/oder Unterkunft als allgemein entstehen. 2Erfahrungswerte können z. B. aus der Auswertung geeigneter Dienstreisen über einen längeren Zeitraum gewonnen werden. 3Geringfügige Abweichungen führen nicht zu einer Neufestsetzung der Aufwandsvergütung.
9.2.1 1Pauschvergütungen können für die gesamte Reisekostenvergütung oder für Teile davon (z. B. Tage- und Übernachtungsgeld) festgesetzt werden. 2Es kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen pauschaliert werden.
9.2.2 1Die Bemessung der Pauschvergütung orientiert sich an den notwendigen Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß zu erstatten wären, wenn sie jede regelmäßige oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen würden. 2Erfahrungswerte werden üblicherweise aufgrund von Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum über die im Einzelnen abgerechneten Dienstreisen gewonnen.
Zu § 10 Erstattung sonstiger Kosten
10.1.1 Nebenkosten sind Auslagen, die ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäfts zusammenhängen und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können.
10.1.2 1Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen u.a. grundsätzlich in Betracht:
2Bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Geschäftsort werden die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft an diesem Geschäftsort als Nebenkosten erstattet.
10.1.3 1Nicht erstattet werden u.a. grundsätzlich:
2Betreuungs- und Pflegekosten für Familienangehörige sind keine zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Ausgaben und können daher reisekostenrechtlich nicht erstattet werden, sondern nur nach den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes.
10.2.1 1Werden Dienstreisen aus dienstlichen oder zwingenden privaten Gründen, die die Dienstreisenden nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, haben sie unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. 2Bereits eingegangene Verpflichtungen sind so weit wie möglich rückgängig zu machen.
10.2.2 Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören u. a.:
Zu § 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
11.1.1 Der Abordnung und Kommandierung steht die Zuweisung nach § 21 des Bundesbeamtengesetzes gleich.
11.1.2 § 11 Abs. 1 Satz 4 stellt ein- und zweitägige Abordnungen und Kommandierungen hinsichtlich der zu gewährenden Reisekostenvergütung ein- und zweitägigen Dienstreisen gleich und stellt insoweit eine Ausnahme zu § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 dar.
11.2.1 Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ist nicht eine nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienende Unterkunft (z. B. Urlaubswohnung).
11.2.2 Angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem eigenen Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Bundesbehörde sind Dienstreisen.
Hinweis:
In welchen Fällen und inwieweit Reisekosten bei Vorstellungsreisen von dazu aufgeforderten Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören oder im Zeitpunkt der Vorstellung in einem anderen Geschäftsbereich oder bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt sind, erstattet werden können, gibt das Bundesministerium der Finanzen jeweils mit Runderlass bekannt.
11.3.1 Soweit § 11 Abs. 3 Nr. 2 noch von Soldaten spricht, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, treten an deren Stelle jetzt die Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdient nach § 58b Soldatengesetz geleistet haben und ihre Entlassungsreise wegen Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58h Soldatengesetz durchführen.
11.5.1 1Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 5 ist jede außerhalb des Geschäftsortes gelegene Wohnung, auch z.B. eine Ferienwohnung, die Dienstreisenden oder mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen gehört. 2Für die Bemessung der Reisekostenvergütung ist entscheidend, ob Dienstreisende dort tatsächlich übernachten. 3Allein die Möglichkeit einer Nutzung reicht zur Anwendung dieser Vorschrift nicht aus.
11.5.2 1Eine Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 5 kann auch die Wohnung sein, von der Dienstreisende regelmäßig ihren Dienst antreten. 2Im Falle der Übernachtung in dieser Wohnung kann für die Dauer des Aufenthalts dort kein Tagegeld gewährt werden (Textziffer 6.1).
11.5.3 1Die Übernachtungspauschale kann nur einmal je Übernachtung gewährt werden; zusätzliche Fahrten werden nicht abgegolten. 2Die Gewährung einer Übernachtungspauschale als Ersatz der Fahrtauslagen schließt die weitere Gewährung eines Übernachtungsgeldes nach § 7 aus.
Zu § 12 Erkrankung während einer Dienstreise
12.1 1Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für volle Tage des Krankenhausaufenthaltes kein Tagegeld nach § 6 und kein Übernachtungsgeld nach § 7 gewährt. 2Am Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus bereitgestellte Verpflegung ist keine unentgeltliche Verpflegung im Sinne des § 6 Abs. 2. 3Es ist zu prüfen, ob die auswärtige Unterkunft am Geschäftsort beibehalten werden muss.
12.2 Fahrtauslagen für eine Besuchsreise werden im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung Dienstreisender nur für eine Person und nur für eine Reise erstattet.
12.3 Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.
Zu § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
13 1Eine Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen liegt vor,
13.1.1 1§ 13 Abs. 1 regelt die Erstattung für alle Fälle, in denen mit einer Dienstreise Urlaubsreisen oder andere private Reisen zeitlich und räumlich miteinander verbunden werden. 2Unabhängig von der zeitlichen Lage des Dienstgeschäfts (vor, während oder im Anschluss an eine private Reise) bemisst sich die Reisekostenvergütung als wären Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft an den Geschäftsort gefahren und unmittelbar danach wieder in die Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt. 3Nutzen Dienstreisende bei der Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen eine niedrigere Wagen- oder Flugklasse, ist die benutzte Wagen- oder Flugklasse für die Berechnung der Kosten maßgebend.
13.1.2 1Die Regelung erfasst nicht die Fälle, in denen im Einvernehmen mit Dienstreisenden der Aufenthalt über die Dauer des Dienstgeschäfts hinaus verlängert wird, um z. B. erhebliche Fahrpreisermäßigungen zu erreichen. 2Die Dauer der Dienstreise richtet sich in diesen Fällen nach der Regelvorschrift des § 2 Abs. 2.
13.1.3 1Die Einschränkung des § 13 Abs. 1 Satz 3 berücksichtigt das anzunehmende erhebliche private Interesse. 2Unabhängig von der Dauer des Dienstgeschäfts ist die Erstattung der Fahrtauslagen auf die durch das Dienstgeschäft zusätzlich entstandenen Kosten zu begrenzen. 3Die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes richtet sich nach Textziffer 13.1.1.
13.2.1 1Zu § 13 Abs. 2 gehören Dienstreisen, die
13.2.2 1Die Reisekostenvergütung für Dienstreisen nach Textziffer 13.2.1 ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auf die durch die Erledigung des Dienstgeschäfts zusätzlich entstehenden Kosten begrenzt. 2Zusätzliche Fahrtauslagen sind die, die ohne das Dienstgeschäft nicht angefallen wären.
13.3.1 1Muss aus dienstlichen Gründen eine Urlaubsreise vorzeitig beendet werden, gelten die Sonderregelungen des § 13 Abs. 3 und 4. 2Wird die Anwesenheit in der Dienststätte angeordnet, gilt die Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort als Dienstreise. 3Für diese Reise erhalten Dienstreisende daher die volle Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2. Dies gilt auch, wenn vor der Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort ein Dienstgeschäft an einem auswärtigen Geschäftsort durchzuführen war. 4Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.
13.3.2 1Zusätzlich werden Dienstreisenden Fahrtauslagen für die zurückgelegte Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort (Hinfahrt einschließlich ggf. bereits absolvierter Etappenfahrten), an dem Dienstreisende die Anordnung erhalten haben, gewährt. 2Die Höhe der Fahrtauslagen richtet sich nach dem Anteil des Urlaubs, der aus dienstlichen Gründen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. 3Berücksichtigungsfähig ist hier nur die Zeit einer Urlaubsreise, ein Urlaubsaufenthalt zu Hause wird nicht mitgerechnet. Die Kosten der Hinfahrt werden in voller Höhe erstattet, wenn der Urlaub in der ersten Hälfte abgebrochen werden musste, ansonsten zur Hälfte. 5Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.
13.4.1 1Aufwendungen Dienstreisender und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht oder nicht ausgenutzt werden, sind insbesondere:
2Begleitende Personen im Sinne des § 13 Abs. 4 sind Personen,
13.4.2 1Für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt begleitender Personen gilt Textziffer 13.3.2 sinngemäß. 2Neben den Kosten für die Rückkehr werden die durch die vorzeitige Rückfahrt nicht mehr benutzbaren Bahn- oder Flugtickets erstattet, soweit diese nicht storniert werden können.
Zu § 14 Auslandsdienstreisen
14.3.1 Die Auslandsreisekostenverordnung (ARV) berücksichtigt in Verbindung mit einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 (Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV) die für Auslandsdienstreisen vom Inland abweichenden Verhältnisse.
Zu § 15 Trennungsgeld (bleibt frei)
Zu § 16 Verwaltungsvorschriften (bleibt frei)
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