bsvwvbund_02062008_B15816422•Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes; hier: Aktualisierung der Formblätter 331, 333EG, 334EG, 638EG sowie der Richtlinien zu 111 und 334EG, Aktualisierung der Formblätter 211, 211EG, 611.1 und 611.2
bsvwvbund_02062008_B15816422Administrative Regulation02.06.2008
Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes
Fundstelle: GMBl 2009 Nr. 41, S. 874
hier: | – | Aktualisierung der Formblätter 331, 333EG, 334EG, 638EG sowie der Richtlinien zu 111 und 334EG |
– | Aktualisierung der Formblätter 211, 211EG, 611.1 und 611.2 | |
Bezug: | Erlass 8164.2/1 vom 2. 6. 2008 | |
I.
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 wurde am 23. 4. 2009 im BGBl. I 2009, S. 790 ff. veröffentlicht und trat am 24. 4. 2009 in Kraft. Mit den Artikeln 1 und 2 wurden das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung geändert.
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts steht im Internet unter http://
Vergabeverfahren, die vor dem 24. April 2009 begonnen haben, einschließlich der sich anschließenden Nachprüfungsverfahren, sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden (§ 131 Abs. 8 GWB n. F.).
II.
Wichtigste Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:
§ 97 Abs. 3 GWB (Allgemeine Grundsätze)
Die Mittelstandsklausel wurde in ihrer Wirkung verstärkt. Vom Grundsatz der Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose darf ausnahmsweise abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
§ 97 Abs. 4 GWB (Allgemeine Grundsätze)
An Auftragnehmer können für die Ausführung des Auftrages zusätzliche Anforderungen gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.
§ 97 Abs. 4 a (Allgemeine Grundsätze)
Durch die neu eingeführte Regelung zur Einrichtung oder Zulassung von Präqualifikationssystemen zum Nachweis der Eignung von Unternehmen erhält das im Baubereich bereits eingeführte bundeseinheitliche Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. eine gesetzliche Basis.
§ 101 a GWB (Informations- und Wartepflicht)
Die Bestimmungen zur Informations- und Wartepflicht, bislang in § 13 der Vergabeverordnung (VgV) geregelt, wurden geändert und in § 101 a GWB aufgenommen.
Die Informations- und Wartefrist wurde nunmehr gesetzlich geregelt, hinsichtlich der Dauer an die Vorgaben der EG-Rechtsmittel-Richtlinie angepasst und auf 15 Kalendertage festgelegt. Eine Verkürzung dieser Frist auf zehn Kalendertage bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg wurde eingeführt. Die Informationspflicht gilt auch gegenüber Bewerbern, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Bieter ergangen ist.
§ 101b GWB (Unwirksamkeit)
Die bisherige Rechtsfolge des § 13 VgV (Nichtigkeit von unter Verletzung der Informationsfrist geschlossenen Verträge sowie von Verträgen, die unter Verletzung der Vergaberegelungen direkt an ein Unternehmen vergeben wurden) wurde nicht in das GWB übernommen. Statt dessen regelt § 101 b Abs. 1 GWB, dass derartige Verträge schwebend unwirksam sind.
In Abs. 2 werden Fristen eingeführt, innerhalb derer die Unwirksamkeit solcher Verträge vor der Vergabekammer geltend gemacht werden kann.
Ein Vertrag ist von Anfang an wirksam, wenn die Frist nach Abs. 2 abgelaufen ist und die Unwirksamkeit nicht in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht wurde.
III.
Für den Bereich des Bundeshochbaus bitte ich, die Änderungen zu beachten und von der Möglichkeit zur Fristverkürzung soweit möglich Gebrauch zu machen.
IV.
Auf Grund der Änderungen des GWB werden die Formblätter 331, 333EG, 334EG, 638EG und die Richtlinien zu 111 und zu 334EG des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2008) wie folgt angepasst.
V.
In den Ziffern 3.1 der Formblätter „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ können durch Ankreuzen die Nachweise festgelegt werden, die von den Bietern zum Nachweis der Eignung gefordert werden. Präqualifizierte Unternehmen haben die Möglichkeit, an Stelle der Nachweise die Nummer anzugeben, unter der sie in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauvorhaben eingetragen sind. Da das Präqualifikationsverfahren keine Überprüfung der technischen Ausstattung (§ 8 Nr. 3 d) sowie der Angaben zum Einsatz des für die Leitung und Aufsicht vorgesehenen technischen Personals (§ 8 Nr. 3 e) vorsieht, werden die entsprechenden Felder ersatzlos gestrichen. Sind für die Eignungsprüfung diese Angaben erforderlich, sind sie unter der Ziffer 3.3 (sonstige Angaben/Nachweise) aufzuführen.
VI.
Die als Anlage beigefügten Formblätter und Richtlinien sind ab sofort zu verwenden.
Berlin, den 26. August 2009 |
B 15 – 8164.2/2 |
Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Michael Halstenberg
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bauverwaltungen der Länder
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