bsvwvbund_02102006_514252203000•Förderleitfaden des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser vom 2. Oktober 2006
bsvwvbund_02102006_514252203000Administrative Regulation02.10.2006
Förderleitfaden des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser
vom 2. Oktober 2006
Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofs erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachstehenden Förderleitfaden:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Zuwendungen werden im Rahmen des (auf www.mehrgenerationenhaeuser.de eingestellten) Konzepts für das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser gewährt. Gefördert werden kann ein Träger, der ein Mehrgenerationenhaus (MGH) anbietet.
Zuwendungen werden auch für Maßnahmen gewährt, die der Durchführung des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser dienen.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können Maßnahmen zur Implementierung und zum Betrieb von Mehrgenerationenhäusern.
3. Zuwendungsnehmer und -geber
Antragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in Deutschland (Zuwendungsnehmer).
Zuwendungen werden grundsätzlich nach Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch die Servicestelle (Zuwendungsgeber) gewährt.
Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller und, sofern sie eine juristische Person sind, für Inhaber der juristischer Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung steht im Ermessen des Zuwendungsgebers und richtet sich nach folgenden Kriterien:
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
EineZuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Für den Betrieb der MGH zuwendungsfähig sind Personalausgaben, Sach- und Honorarausgaben sowie Ausgaben zur Qualitätssicherung. Für Personalausgaben dürfen nicht mehr als 50% der Zuwendung verwendet werden. Baumaßnahmen werden nicht gefördert.
Die Maximalförderung für den Betrieb eines MGH beträgt 40.000 € In einem Haushaltsjahr. Davon unberührt bleibt eine Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF). Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Im Rahmen eines „Kosten- und Finanzierungsplans" sind die Gesamtausgaben des Projekts - also auch Dritt- und Eigenmittel - anzugeben und im Verwendungsnachweis auszuweisen.
Die Förderung der Vorhaben wird bis längstens fünf Jahre gewährt. Die Förderung wird
grundsätzlich für jeweils zwei Jahre ausgesprochen - im ersten Förderzeitraum bis zum 31.12.2008 - und in der Regel verlängert. Entscheidend für die Verlängerung ist jedoch eine Erfolg versprechende Perspektive, die im Rahmen eines Monitoringverfahrens darzulegen ist.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von
Gebietskörperschaften (ANBest-GK) in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Abweichend von dem in ANBest-P bzw. ANBest-GK ,genannten Zeitraum von sechs Monaten nach Auslaufen des Vorhabens ist der Gesamtverwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten beim Zuwendungsgeber vorzulegen.
Die für den Betrieb eines MGH geförderten Träger sind verpflichtet, das Monitoringverfahren in einer zentralen Datenbank, die der Zuwendungsgeber bereitstellt, durchzuführen.
Die Träger werden durch die Servicestelle unterstützt und beraten. Alle Empfänger von Mitteln aus dem Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser sind verpflichtet, die Servicestelle, die Wirkungsforschung und die Informations-- und Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.
Darüber hinaus finden gegebenenfalls bei einer ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESFBestimmungen Anwendung.
7. Antrags- und Bewilligungsverfahren
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahmen ist die nachstehende Servicestelle als Beliehener (§ 44 Abs. 3 BHO) beauftragt worden:
Servicestelle im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser
Flottwellstraße 4-5
10785 Berlin
Mail: antrag@mehrgenerationenhaeuser.de
Tel.: 0180 - 3 44 44 55
Die Anträge auf Förderung sind über das Internet (auf www.mehrgenerationenhaeuser.de eingestellt) sowie nach Aufforderung in schriftlicher Ausfertigung vorzulegen.
8. Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Die Kommune, in der das MGH seinen Sitz hat, und der Landkreis werden durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend um qualifizierte Stellungnahme zum Förderantrag gebeten. Bei einem negativen Votum der Kommune oder des Landkreises erfolgt grundsätzlich keine Förderung.
Das Bundesministerium wird die jeweiligen Bundesländer informell beteiligen.
Über die Förderung des Betriebs eines MGH entscheidet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf der Grundlage des Konzepts des Aktionsprogramms.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die § § 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
9. Inkrafttreten
Dieser Förderleitfaden tritt am 2. Oktober 2006 in Kraft.
{
"legislation": {
"slug": "bsvwvbund_02102006_514252203000",
"issuer": "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend",
"source": "de-vvii",
"human_url": "https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_02102006_514252203000.htm",
"fundstelle": null,
"abbreviation": null,
"zusatzangaben": null
},
"content": {
"slug": "bsvwvbund_02102006_514252203000"
}
}