bsvwvbund_02112000_LS116001870313Va00•Gemeinsame Empfehlung des Bundes und der Länder für das Feuerlösch- und technische Rettungswesen auf Regionalen Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen mit Linien- und/oder Pauschalflugverkehr
bsvwvbund_02112000_LS116001870313Va00Administrative Regulation02.11.2000
Bonn, den 2. November 2000
LS 11/60.01.87-03/13Va00
Gemeinsame Empfehlung des Bundes und der
Länder für das Feuerlösch- und technische
Rettungswesen auf Regionalen
Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen
mit Linien- und/oder Pauschalflugverkehr
(vom 2. November 2000)
Geändert durch Bekanntmachung vom 10.06.2002 (NfL I 214/02)
Anwendungsbereich
Diese Empfehlungen gelten für Regionale Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze gemäß § 38 und § 49 LuftVZO mit Linien- und/oder Pauschalflugverkehr
Allgemeines
Der dem Flughafen- oder Landeplatzahlter gemäß §§ 45 und 53 LuftVZO obliegende ordnungsgemäße Betrieb eines Flughafens oder Landeplatzes erfordert die Vorhaltung eines Feuerlösch- und technischen Rettungsdienstes zur Hilfeleistung bei Luftfahrzeugunfällen. Anforderungen an die medizinische Rettung gehören nicht zu den originären Aufgaben des Flugplatzbrandschutzes und sind daher nicht enthalten. Vorschriften, nach denen Feuerlöschpersonal und -geräte für Gebäude, Werkstätten, Tankstellen usw. vorzuhalten sind, werden von diesen Empfehlungen nicht erfasst.
Beim Betrieb von Flugzeugen im Linien- und/oder Pauschalflugverkehr auf den Regionalen Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, muss die Feuerlöschausrüstung den Mindestforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt genügen.
Die im Anhang 14 vorgegebene technische Ausstattung und die vorgegebenen Löschmittelmengen sind entsprechend der Einordnung des Regionalen Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes in die Brandschutzkategorie vorzuhalten und gemäß den zeitlichen Vorgaben einsatzfähig zu halten.
Für Flugplätze der ICAO-Brandschutzkategorien 1 und 2 werden keine Empfehlungen gegeben, die über die Richtlinien für das Feuerlösch- und Brandschutzwesen auf Landeplätzen vom 01. März 1983 (NfL I – 72/83) hinausgehen. Bei Erfordernis der Brandschutzkategorie 8 oder höher gelten die Bestimmungen des ICAO-Anhangs 14.
Die Personalausstattung für das Flugplatz-Feuerlösch- und technische Rettungswesen ist wie folgt vorzusehen:
Flugplatz- | Feuerwehrpersonal zum Einsatz vor Ort in max. 3 Minuten3) | |||
Anzahl nach Qualifikation4) | ||||
Anzahl (gesamt)4) | Truppleute | Truppführer | Gruppenführer | |
3 | 4 | 2 | 2 | – |
4 | 4 | 2 | 2 | – |
5 | 5 (4) | 2 | 2 | 1 (–) |
6 | 6 (4) | 3 (2) | 2 | 1 (–) |
7 | 7 (5) | 3 (2) | 3 (2) | 1 |
Diese zahlenmäßige personelle Ausstattung geht von der jeweiligen Mindestanzahl der eingesetzten Fahrzeuge zum Ausbringen der Löschmittelmenge aus. Werden aufgrund der technischen Gegebenheiten beim Feuerwehrfahrzeugpark mehr Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt, so ist der Mindestanzahl pro zusätzlichem Fahrzeug jeweils ein Feuerwehrmann zuzufügen.
Die Richtlinie tritt am 02. November 2000 in Kraft.
1) Mindestanforderung unter der Voraussetzung, dass quantitativ und qualitativ ausreichendes Personal der öffentlichen Gefahrenabwehr während der Betriebszeit des Flugplatzes in kurzer Zeit zusätzlich zur Verfügung steht; hierüber sind verbindliche Absprachen zwischen Flugplatzbetreiber und den Gefahrenabwehrbehörden zu treffen.
2) Die Vorhaltung zeitlich unterschiedlicher Kategorien ist je nach den Verkehrserfordernissen möglich.
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