bsvwvbund_03011991_DIII522210110•Neufassung des Bundesumzugsgesetzes; 1. Anwendungshinweise; 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift
bsvwvbund_03011991_DIII522210110Administrative Regulation03.01.1991
Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes;
1. Anwendungshinweise
2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift
- RdSchr. d. BMI v. 3. 1. 1991 - D III 5 - 222 101/10 -
Das Bundesumzugskostengesetz ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 neugefaßt worden. Das Gesetz ist am 18. Dezember 1990 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2682 verkündet worden. Das Bundesumzugskostengesetz ist rückwirkend zum 1. Juli 1990 in Kraft getreten.
| Endgrundgehalt A 12 | 4191,46 DM |
| 40 v. H. des Endgrundgehaltes | 1676,58 DM |
| 50 v. H. des letztgenannten Betrages | 838,29 DM |
Erstattet werden die Auslagen für einen Kochherd und für Öfen in einer Mietwohnung; andere Heizgeräte werden nicht mehr berücksichtigt. Erforderlich ist nicht mehr das Vorhandensein eines Hausstandes. Es genügt, wenn die Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig wird.
Zu § 10 (Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen)
Die derzeit maßgebenden Beträge der Pauschvergütung ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Übersicht (Arbeitshilfe).
Die bisherige Wahlmöglichkeit (Einzelabrechnung nach § 10 BUKG alt) ist entfallen. Die Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom 22. Januar 1974 (BGBl. I S. 103) ist am 19. Dezember 1990 außer Kraft getreten. Erforderlich ist nicht mehr das Vorhandensein eines Haustandes. Für die Gewährung einer vollen Pauschvergütung muß nach der Neuregelung vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden sein.
Im Unterschied zur bisherigen Regelung erhalten Ledige ohne Wohnung eine Pauschvergütung (vgl. Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz).
Nach Absatz 5 wird bei einem Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen eine Pauschvergütung nicht gewährt. Die nachgewiesenen notwendigen Auslagen werden jedoch bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet. Berücksichtigt werden nur Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzugs entstanden und nach dem Gesetz erstattungsfähig sind.
Zu § 12 (Trennungsgeld)
Die Hinderungsgründe, die nach Wegfall des Wohnungsmangels zu einer vorübergehenden Weitergewährung des Trennungsgeldes führen, sind nunmehr abschließend im Gesetz aufgeführt (Absatz 3).
Die früher vorgesehene Möglichkeit der Bewilligung von Beiträgen zur Beschaffung oder Instandsetzung von Wohnungen ist nicht übernommen worden. Mietbeiträge können weiterhin gewährt werden; maßgebend bleiben vorerst die unter Nummer 2 Buchstaben a, b, d bis g und i genannten Rundschreiben.
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