Bekanntmachung der Neufassung der Anlage 4 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
Vom 3. Juni 2022
Fundstelle: BAnz AT 07.06.2022 B1
Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Satz 2 Nummer 1 des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, werden im Jahr 2022 die insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt. Die nachfolgende Neufassung ersetzt die Anlage 4 der Bekanntmachung vom 30. Juni 2009 (BAnz. S. 2313).